Noch bis in den Oktober hinein ist die Bautätigkeit an unseren Gebäuden groß, nicht nur von uns Menschen, sondern auch von unseren gefiederten Mitbewohnern.
Seit Jahrhunderten haben Mehlschwalben, Mauersegler, Turmfalken oder Haussperlinge menschliche Bauwerke als Brutplatz auserkoren. Oft reichen kleine Mauerlöcher von wenigen Zentimetern, Nischen unter Dachvorsprüngen, Ziegeln oder Mauerspalten und Halbhöhlen an Gebäuden. Konflikte zwischen Mensch und Tier bleiben nicht aus. Die Vogelschutzorganisation BirdLife Österreich informiert am Höhepunkt der Brutsaison über den richtigen Umgang mit gebäudebrütenden Vögeln, denn diese sind streng geschützt!
Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer
Als Kulturfolger waren Schwalben einst aus den Dörfern und Städten nicht wegzudenken. Trotz dieser Anpassung sind sie inzwischen Sorgenvögel des Naturschutzes: Nur noch halb so viele Mehlschwalbenpaare als noch vor 20 Jahren werden dieses Jahr bei uns brüten (aktuell rund 15.000 Brutpaare österreichweit). Diese negative Bestandsentwicklung ist neben dem substantiellen Rückgang der Fluginsekten auf die schwindende Toleranz des Menschen zurückzuführen. Bebrütete Nester werden oftmals auch während der Brutzeit von Hauswänden geschlagen. Doch es gilt: Sämtliche, nicht jagdbare Vogelarten sind nach der EU-Vogelschutzrichtlinie streng geschützt.
Gesetzlicher Schutz über Naturschutzgesetze geregelt
Die Entfernung von unbenutzten Schwalbennestern, aber auch allen anderen Vogelnestern, die mehrfach genutzt werden können, ist in Österreich grundsätzlich verboten. Wenn Nester entfernt werden müssen, ist in allen Bundesländern mit Ausnahme Niederösterreichs eine behördliche Bewilligung erforderlich. In Niederösterreich dürfen Nester außerhalb der Brutzeit (also von Oktober bis Februar) entfernt werden, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise im Rahmen von Sanierungsarbeiten der Fall. Im Zweifelsfall ist allerdings die Behörde zu Rate zu ziehen, da das Vorhandensein „anderer zufriedenstellender Lösungen“ unbedingt im Vorhinein zu prüfen ist. Wird ein Gebäude derart verändert, dass die Schwalben keine Brutmöglichkeiten mehr finden, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Die Missachtung kann eine Anzeige der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Naturschutzgesetz des Landes (*) & §222 Strafgesetzbuch - Misshandlung, absichtliche Tötung) und entsprechende Strafzahlungen zur Folge haben.
„Vögel sind Indikatoren für eine intakte, lebenswerte Umwelt. Freuen Sie sich, wenn Sie gebäudebrütende Vögel bei sich begrüßen können und schaffen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen: Schwalben etwa verfüttern pro Brut über einen Kilogramm Insekten an den Nachwuchs, sie sind also eine „biologische Waffe“ gegen die Belastung von Stechmücken in Ihrem Umfeld!“, weiß Gábor Wichmann, Geschäftsführer der Vogelschutzorganisation BirdLife Österreich. „Es liegt an unserer Gesellschaft, verantwortungsvoll mit der Natur und ihren Bewohnern umzugehen, um das massenhafte Sterben vieler Arten – wie auch unserer Schwalben - aufzuhalten!“
Wie ist ein Vogelbrutplatz am Gebäude zu erkennen? Ein sichtbares Nest und das regelmäßige Ein- und Ausfliegen von Vögeln etwa in Mauerlöchern und Ritzen, sowie die Bettelrufe von Jungvögeln, geben Hinweise auf eine Vogelbrut. Aber Achtung: viele Vogelarten, wie etwa der Mauersegler, verhalten sich in Nestnähe sehr unauffällig, um Spuren für Nesträuber zu verwischen.
Wie ist vorzugehen, wenn am Gebäude gebrütet wird? Brüten Vögel am eigenen Haus, sind Akzeptanz und Geduld angesagt. Vom Schlüpfen bis zum Ausfliegen der Jungvögel dauert es während der Vogelbrutzeit von März bis Oktober rund 12 bis 56 Tage. Ein frühzeitiges Entfernen der Nester oder ein Umsiedeln der Nester und Vögel ist aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich, die Sanierungsarbeiten sollten daher auf das Ende der Brutzeit verschoben werden. Sofern die Bergung der Vögel unumgänglich ist, sollte eine Wildtier-Auffangstation kontaktiert werden.
Wann sind Ersatznisthilfen anzubringen? Sofern im Zuge von Sanierungsarbeiten außerhalb der Brutzeit Mauerlöcher oder Spalten geschlossen oder Nischen entfernt werden müssen, sind Ersatznisthilfen anzubringen. Dabei werden entweder neue Hohlräume nahe der ursprünglichen Nistplätze geschaffen oder man behilft sich mit künstlichen Halbhöhlen-Nisthilfen unter Dach- oder Fassadenvorsprüngen.
Naturschutzgesetze der Länder – Zusammenfassung:
Kärnten - § 19 Besonderer Tierartenschutz
(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.
Foto: Johannes Hohenegger