Bei Dienstverhinderung muss Entgelt weiter bezahlt werden.
„Die Hitzewelle bringt auch immer wieder Unwetter mit sich. Wer aufgrund eines solchen Unwetters nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, klärt ÖGB Landesvorsitzender Hermann Lipitsch auf. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn Betreuungseinrichtungen wegen des Unwetters geschlossen bleiben und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. „Man muss aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen und man muss den Arbeitgeber von der Verspätung bzw. der Verhinderung informieren“, so Lipitsch.
Seit 2014 gibt es die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bis 2013 bei den ArbeiterInnen abweichende Regelungen. Der ÖGB hat sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt. Das gilt bei Naturereignissen wie Überflutungen, Murenabgängen oder Schneefällen.