AK Kärnten intervenierte für Kärntnerin wegen Verstoß gegen Paragraf 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und bekam 4.283,41 Euro Entgelt und Krankendgeld rückwirkend ausbezahlt.
Seit März 2020 arbeitete ein Kärntner Stubenmädchen in einem Hotel in Oberkärnten. Drei Monate später wurde das Hotel an einen neuen Inhaber verkauft. Statt der Übernahme des Stubenmädchens – das sich während der Betriebsübernahme im Krankenstand befand – wurde diese nicht mehr übernommen. Gemäß Paragraf 3 des AVRAG muss der neue Inhaber bei einem Betriebsübergang jedoch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten eintreten.
„Die Dienstnehmerin bekam keine Entgeltfortzahlung, kein Krankengeld von der ÖGK und schließlich wurde auch die E-Card gesperrt“, erklärte AK-Arbeitsrechtsexpertin Verena Spath. Erst durch Hilfe der AK und der entsprechenden Intervention hat der neue Inhaber des Hotels die Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.283,41 Euro netto rückwirkend an die Kärntnerin ausbezahlt. Auch die Krankenstandsmeldung wurde korrigiert und das der Arbeitnehmerin zustehende Krankengeld überwiesen.
„Wir als Arbeiterkammer stehen als Interessenvertretung für Arbeitnehmer hinter unseren Mitgliedern und sind in allen Lebensbereichen für sie da“, so AK-Präsident Günther Goach.
Kein Kündigungsschutz im Krankenstand
„Zwar müssen Arbeitgeber im Krankenstand das Entgelt weiterbezahlen, sofern die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch darauf hat. Jedoch sind Arbeitnehmer nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt“, so Spath.
„Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer im Krankenstand muss her, unabhängig davon, ob dieser durch eine Krankheit oder aufgrund eines Arbeitsunfalls verursacht wurde“, bekräftigte Goach.