Im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ein Verfahren gegen die viagogo AG wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geführt.
Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betraf Klauseln, nach denen die ursprünglich gekauften Tickets in verschiedenen Fällen von viagogo durch andere – auch schlechtere – Tickets ersetzt werden können.
„Das Handelsgericht Wien erklärte nun 42 Klauseln für unzulässig. Ein großer Erfolg, denn dieses Urteil bringt mehr Schutz für Konsumenten!“
, betont AK-Präsident Günther Goach. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die viagogo AG betreibt eine globale Online-Plattform für den Verkauf von Tickets für Theater-, Sport- und Musikveranstaltungen. Obwohl die Gestaltung der Webseite den Eindruck erwecken kann, es sei eine offizielle Verkaufsplattform, handelt es sich dabei jedoch um einen Onlinemarktplatz, auf dem bereits gekaufte Tickets – unter anderem auch von Privatpersonen – wiederverkauft werden. Verbraucher, die auf der Plattform Eintrittskarten erwerben, wissen dabei nicht, von wem sie die Tickets erwerben.
„Da bezüglich der Plattform regelmäßig Verbraucherbeschwerden bei uns eingingen, hatte der VKI inunserem Auftrag die AGB des Plattformbetreibers geprüft und in Folge aufgrund zahlreicher gesetzwidriger Klauseln ein Verfahren gegen viagogo eingeleitet“, erklärt Mag. Stephan Achernig, Leiter des Konsumentenschutzes der AK Kärnten.
Das Handelsgericht Wien erklärte jetzt unter anderem Folgendes für unzulässig:
Ersatztickets bei Lieferproblemen
Eine der beanstandeten AGB-Klauseln sieht vor, dass bei Lieferschwierigkeiten des Verkäufers die Plattform viagogo entscheiden kann, ob sie dem Verbraucher beliebige Ersatztickets mit einem vergleichbaren Preis anbietet oder den Ticketpreis zurückzahlt. Das HG Wien befand, dass die Verbraucher dadurch gröblich benachteiligt werden. Verbraucher müssen jedenfalls die Möglichkeit haben, den Ticketpreis zurückzuerhalten und zwar nicht nur, falls viagogo entscheidet, keine Ersatztickets anzubieten.
„Es kann nicht sein, dass der Plattformbetreiber bei Lieferproblemen eines Verkäufers entscheiden darf, dass der Verbraucher andere als die ursprünglich gekauften Tickets erhält. Dies gilt im Besonderen, wenn die Ersatztickets auch von minderer Qualität sein können, beispielweise weil die Plätze in andere Sektor liegen oder mit einer schlechteren Sicht verbunden sind. Der Kunde muss in jedem Fall auswählen dürfen, ob er den Ticketpreis zurückbekommen möchte“, betont Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI. Schweizer Recht und Schweizer Gerichte
Eine andere Klausel bestimmt, dass für die Verträge mit viagogo Schweizer Recht gelten soll und Schweizer Gerichte zuständig sind. Auch diese Klausel beurteilte das HG Wien als unzulässig.
„Wenn eine Plattform wie viagogo gezielt österreichische Kunden anspricht, kommen die österreichischen Verbraucher auf jeden Fall in den Genuss des österreichischen Verbraucherschutzrechts“, so Kern. Ebenso können Verbraucher in einem Rechtsstreit auf ein österreichisches Gericht bestehen.
Rückerstattung bei gescheiterter Zustellung
Ebenfalls für unzulässig erklärte das Gericht eine Klausel, die eine Rückerstattung des Ticketpreises ausschloss, wenn das Ticket nicht an den Kunden zugestellt werden kann. Das Handelsgericht beurteilte diese Klausel als unzulässig, da sie auch in jenen Fällen eine Erstattung des Ticketpreises ausschließt, in denen der Grund für die gescheiterte Zustellung bei viagogo und nicht beim Kunden liegt.
Weitere vom HG Wien als rechtswidrig beurteilte Klauseln betrafen beispielweise: die Möglichkeit von viagogo, die AGB jederzeit zu ändern, die vom Käufer zu tragenden Kosten im Falle eines Zahlungsverzugs oder die Pflicht der Käufer, Ansprüche gegenüber viagogo innerhalb von nur fünf Tagen über ein spezielles Reklamationsformular geltend machen zu müssen
Foto: Mein Klagenfurt/Archiv