Villacher Gastronom stellte zwei Arbeitnehmer trotz schriftlicher Zusage nicht wieder ein. Arbeiterkammer verhalf zu rund 46.800 Euro Entschädigung.
Zwei Arbeitnehmer aus einem Villacher Gastronomiebetrieb erhielten im Dezember 2020 nach jahrzehntelanger Beschäftigung eine einvernehmliche Auflösung mit schriftlicher Wiedereinstellungszusage. Letzteres wurde nie eingehalten. Auf Rückfrage reagierte der Unternehmer mit leeren Versprechungen und Vertröstungen. Die Dienstnehmer wandten sich daraufhin an die Arbeiterkammer Kärnten. Gerade noch rechtzeitig.
Wieso Arbeitnehmer sich in so einem Fall schnellstmöglich an die AK wenden sollten, erklärt AK-Bezirksstellenleiter Mario Drussnitzer: „Wird die Kündigungsentschädigung nicht binnen 6 Monaten nach nichterfolgter Wiedereinstellung eingeklagt, verfällt diese. “Außerdem „werden Kündigungsentschädigungen oft falsch berechnet und fallen zu niedrig aus“, so Drussnitzer. Im Fall der beiden Villacher wurde auch noch die Abfertigung ALT geltend gemacht. Dies ergab Entschädigungszahlungen von insgesamt 26.920,78 Euro und 19.905,95 Euro für die beiden Beschäftigten.
„Bei einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses müssen entsprechende Fristen und Formvorschriften erfüllt werden. Auch wenn Ihnen eine Wiedereinstellung zugesichert wird, unterschreiben sie nicht vorschnell und lassen Sie sich von einem AK-Rechtsexperten beraten“, empfiehlt AK-Präsident Günther Goach zum Thema Wiedereinstellungszusage.
Foto: Mein Klagenfurt