Nach einem langen juristischen Ringen steht fest: Das Veranstaltungsverbot am Karfreitag in Kärnten wird mit Ablauf des Jahres 2025 aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) gab einer Beschwerde des Kulturhofs Villach statt und erklärte die geltende Regelung im Kärntner Veranstaltungsgesetz für verfassungswidrig. Damit endet ein gesetzliches Relikt aus dem Jahr 1955, das öffentliche Veranstaltungen an bestimmten Feiertagen – darunter Karfreitag und der 24. Dezember – generell untersagte.
Für dieses Konzert wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt, gegen die der Veranstalter Beschwerde beim VfGH einlegte. Die Höchstrichter gaben dem Kulturhof recht. Ihre Begründung: Das absolute Veranstaltungsverbot verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und schränke die Kunstfreiheit unverhältnismäßig ein, da es ohne Einzelfallprüfung automatisch der Religionsfreiheit den Vorrang einräume.
Das Urteil stieß auf geteilte Meinungen. Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ) verwies darauf, dass sich die Kärntner Landesregierung in ihrer Stellungnahme für die Beibehaltung des Verbots ausgesprochen habe, nehme aber die Entscheidung des VfGH zur Kenntnis. Landeshauptmannstellvertreter Martin Gruber (ÖVP) kritisierte das Urteil scharf und sprach von einem „unchristlichen Geschenk“, das dem Charakter des Karfreitags als „Tag der Stille“ widerspreche.
Auch von kirchlicher Seite gibt es Widerstand. Unterschriftenlisten gegen die Aufhebung kursieren bereits. Die IG KiKK (Interessensgemeinschaft Kulturinitiativen in Kärnten) hingegen begrüßt die Entscheidung und warnt vor einem möglichen „Verbot durch die Hintertür“ – einer gesetzlichen Neuregelung, die das aufgehobene Verbot in anderer Form wieder einführen könnte.
Der Fall hat eine Debatte über das Verhältnis von Staat und Kirche in Österreich entfacht. Zwar ist die Republik offiziell ein säkularer Staat, in der Praxis zeigen sich jedoch enge historische Verflechtungen mit christlichen Institutionen. Die IG KiKK betont in ihrer Stellungnahme, dass die demokratischen Grundrechte – insbesondere Kunst-, Religions- und Wirtschaftsfreiheit – gleichrangig zu behandeln seien und ein modernes Veranstaltungsgesetz notwendig sei, das diese Balance widerspiegelt.
Während in anderen Bundesländern entweder keine Regelungen für Karfreitag bestehen oder nur Veranstaltungen untersagt sind, die „religiöse Gefühle verletzen“ könnten, galt in Kärnten bisher ein absolutes Verbot. Dieses unterschied sich deutlich von den liberaleren Regelungen in Bundesländern wie der Steiermark oder Oberösterreich. Kurioserweise waren in Kärnten gleichzeitig Peepshows, Table Dance und Glücksspiel am Karfreitag erlaubt – Kulturveranstaltungen hingegen verboten.
Mit der Entscheidung des VfGH wird nun eine gesetzliche Angleichung an den Rest Österreichs erzwungen. Ob und wie der Kärntner Landtag das Veranstaltungsgesetz überarbeitet, bleibt offen – der politische und gesellschaftliche Druck ist jedenfalls hoch.