Die Schneeräumung in Klagenfurt erfolgt nach Prioritätenstufen. Erste Priorität haben die 60 km Hauptverkehrsstraßen, welche mit 5 Verbänden zu je 2 Fahrzeugen in einem kürzeren Intervall gepflügt werden. Für das 510 km umfassende restliche Stadtgebiet stehen noch 7 eigene Fahrzeuge und 33 angemietete Traktoren zur Verfügung.
294 Personen aus drei städtischen Abteilungen sind insgesamt im Einsatz (170 Personen Abt. Straßenbau und Verkehr, 60 Personen Abt. Stadtgarten, 31 Personen Abt. Entsorgung, 33 angemietete Landwirte mit Schneepflügen). Bis zu 13 Streugeräte gewährleisten die Verkehrssicherheit auf den Straßen. Bei Schneefall sind 53 Pflüge auf 573 km Straßen und 127 km Radwegen in 47 festgelegten Gebieten (nach Prioritäten gestaffelt) unterwegs
Pflichten der Anrainer gemäß § 93 der StVO
- Betreuung von 6 - 22 Uhr - Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen unverbaute land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehwege - einschließlich in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen - entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
- Straßen ohne Gehsteig - In einer Fußgängerzone oder bei Straßen ohne Gehsteig gilt die Verpflichtung für einen Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.
- Kombinierte Geh- und Radwege - Bei kombinierten Geh- und Radwegen ist der durch eine Markierung getrennte Gehweg zu säubern und zu bestreuen. Fehlt diese Trennung, gilt die Verpflichtung für einen Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront, wobei der Schnee nicht auf dem Radwegstreifen deponiert werden darf.
- Haltestellenbereiche sind auch zu säubern - Befindet sich eine Haltestelle am Gehsteig, so ist der gesamte Haltestellenbereich ebenfalls bis zur Gehsteigkante zu säubern und zu bestreuen.
- Nicht auf Räumung verlassen - Die fallweise Räumung und Streuung von Gehsteigen durch den Magistrat befreit die einzelnen Liegenschaftseigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten gem. § 93 StVO! Man kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass die Räumung und Streuung der Gehsteige von der Gemeinde überhaupt und rechtzeitig durchgeführt wird. Streuung und Räumung durch den Magistrat erfolgen freiwillig und nur dann, wenn aus organisatorischen Gründen ein entsprechender Personal- und Maschineneinsatz möglich ist. Die Anrainerpflichten nach § 93 StVO setzen sich aus mehreren Teilpflichten zusammen, von denen der Magistrat einige ohnehin nie übernommen hat.
- Bei Unfällen haften Anrainer - Alle zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftungen bei Unfällen, die unter Umständen auf eine mangelnde Obsorge der nach der Straßenverkehrsordnung verpflichteten Personen zurückzuführen sind, liegen bei den Wegeigentümern bzw. Anrainern der Gehwege und öffentlichen Straßen.
- Bei Privatstraßen - Für eine ordnungsgemäße Räumung und Streuung bei Privatstraßen sind in erster Linie die Wegeigentümer zuständig.
Weitere Infos unter: www.klagenfurt.at/leben-in-klagenfurt/mobilitaet/winterdienst.html
Foto: Mein Klagenfurt