Doch innerhalb der Europäischen Union sind Passagiere durch klare Regelungen geschützt, die ihnen in solchen Fällen Ansprüche auf Entschädigungen und Unterstützung gewähren. Die EU-Verordnung 261/2004 definiert die Rechte von Flugreisenden bei Annullierungen und legt fest, unter welchen Bedingungen sie Entschädigungen fordern können.
Eine Flugannullierung bedeutet, dass der geplante Flug nicht stattfindet und die Passagiere nicht wie vorgesehen befördert werden. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, etwa technischen Problemen, personellen Engpässen oder äußeren Einflüssen. Für die Betroffenen kann dies nicht nur den Urlaub oder die Geschäftsreise gefährden, sondern auch zusätzliche Kosten verursachen, etwa für Unterkunft, Verpflegung oder alternative Transportmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Fluggäste allerdings nach der EU-Verordnung 261/2004 berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.
Wer im Internet nach Flug gecancelt Entschädigung sucht, findet aus gutem Grund Dienstleister, die sich auf die Beantragung und Abwicklung von Entschädigungen spezialisiert haben. Obwohl die Rechte der Passagiere gesetzlich verankert sind, erleben viele Reisende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Fluggesellschaften reagieren oft zögerlich oder lehnen Entschädigungsforderungen mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände ab. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, spezialisierte Dienstleister einzuschalten, die Erfahrung im Reiserecht haben. Sie übernehmen die Kommunikation mit der Airline und setzen die Ansprüche notfalls gerichtlich durch. Dies entlastet die Betroffenen und erhöht die Erfolgsaussichten auf eine angemessene Entschädigung.
Ob ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung von der Fluggesellschaft besteht, hängt von der Frist ab, in der der Flug annulliert wurde. Auch die Bedingungen des angebotenen Ersatzflugs sind entscheidend. Wurde der Flug weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug gestrichen, muss der Ersatzflug mehr als eine Stunde früher starten oder mehr als zwei Stunden verspätet am Zielort landen. Nur dann kann ein Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht werden. Bei einer Annullierung sieben bis 14 Tage vor dem Abflug besteht ein Anspruch, wenn der Ersatzflug mehr als zwei Stunden früher abfliegt oder mehr als vier Stunden verspätet ankommt. Erfolgt die Benachrichtigung der Annullierung mehr als 14 Tage vor dem Abflug, besteht in der Regel kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Die Vorlaufzeit wird als ausreichend angesehen, um sich auf die Änderung einzustellen.
Um Fluggastrechte gemäß der EU-Verordnung 261/2004 geltend machen zu können, müssen zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn der Flug aus einem Nicht-EU-Land in die EU einfliegt, muss der Hauptsitz der durchführenden Airline in der EU liegen. Der Flug muss in einem EU-Land starten oder landen.
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung ist in der EU-Verordnung gestaffelt und richtet sich nach der Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort. Bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 Kilometern beträgt die Entschädigung 250 Euro pro Passagier, was viele innereuropäische Flüge und kurze internationale Strecken umfasst. Passagiere von Mittelstreckenflügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern haben Anspruch auf 400 Euro. Bei Langstreckenflügen über 3.500 Kilometer steht Reisenden eine Entschädigung von 600 Euro zu, was für interkontinentale Verbindungen gilt, etwa nach Amerika, Asien oder Australien. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Beträge pauschal sind und unabhängig vom ursprünglichen Ticketpreis gezahlt werden müssen.
Es gibt Situationen, in denen Fluggesellschaften von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit sind. Dies trifft zu, wenn die Annullierung auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist. Dazu zählen schlechtes Wetter - extreme Bedingungen wie Stürme, dichte Nebel oder Schneefälle, die die Sicherheit des Fluges gefährden. Auch Streiks gehören dazu, insbesondere Arbeitsniederlegungen von Flughafenpersonal oder Fluglotsen, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen. Sicherheitsrisiken wie unvorhergesehene Ereignisse, etwa Terrorwarnungen oder politische Unruhen, werden ebenfalls als außergewöhnliche Umstände betrachtet.
In solchen Fällen muss die Fluggesellschaft jedoch nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. Es lohnt sich daher, die angegebenen Gründe kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.