Betriebskosten-Check von AK und Land: Abrechnungen von rund 450 Wohnanlagen überprüft
Im neunten Jahr in Folge bot die AK Kärnten heuer, mit finanzieller Unterstützung des Landes, die kostenlose Überprüfung der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen an. AK-Präsident Günther Goach und LHStv.in Gaby Schaunig unisono: „Für Mieter hat der Preisschock bei Energie und die massive Inflation bereits enorme Auswirkungen. Der Betriebskosten-Check hilft, zu viel bezahltes Geld zurückzuholen!“
Von 1. Juni bis 31. Juli 2022 boten AK und Land erneut den kostenlosen Betriebskosten-Check für Miet als auch für Eigentumswohnungen an. Goach: „Unsere sieben Mitarbeiter haben die Abrechnungen auf Richtigkeit und Rechtmäßigkeit genauestens überprüft und wenn es notwendig war, Einsprüche für Konsumenten verfasst. Der Zuspruch war enorm!
Beraten wurde persönlich oder elektronisch, also am Telefon oder per Mail. Der überwiegende Teil der Beratungen fand elektronisch statt. Einerseits wurde Ratsuchenden damit eine schnelle und unkomplizierte rechtliche Klärung geboten, andererseits ersparten wir all jenen, die nicht im Nahbereich von Klagenfurt wohnen, eine lange Anfahrtszeit.“
„Diese gemeinsame Aktion des Landes Kärnten und der AK bringt mehrfachen Nutzen: Mieterinnen und Mieter bekommen eine genaue Aufklärung über ihre Betriebskosten. In dutzenden Fällen wurden in den vergangenen Jahren dabei ngerechtfertigte Kostenüberwälzungen aufgedeckt und im Sinne der Mieterinnen und Mieter geklärt. Und das hat dazu geführt, dass sich die Qualität der Abrechnungen mit den Jahren merkbar verbessert hat. Gerade im Zuge der aktuellen Teuerungen ist ein genauer Blick auf die Betriebskosten ganz besonders wichtig. Denn während das Land Kärnten dank des gemeinnützigen Wohnbaus das Mietenniveau in Kärnten niedrig halten kann, ist ein direkter Einfluss auf die Betriebskosten leider nicht möglich. Hier würde eine Steuersenkung eine rasche Erleichterung bringen – ich appelliere einmal mehr an den Bund, dies im Sinne aller Österreicherinnen und Österreicher umzusetzen“, betont Landeshauptmann-Stv. in Gaby Schaunig.
448 Wohnanlagen überprüft
Mit Aktionsende wurden Anfragen von 448 Wohnanlagen bearbeitet (2021: 310 Wohnanlagen). „Fast zwei Drittel der Anfragen konnten im Erstgespräch positiv erledigt werden. In den restlichen Fällen wurden Einspruchsschreiben verfasst die z.B. die Einsicht in die Belegsammlung forderten bzw. auf eine fehlerhafte Betriebs- und Heizkostenabrechnung hinwiesen“, so Stephan Achernig, Leiter des AK-Konsumentenschutz und betont: „Damit konnte eine Vielzahl an unberechtigten Nachforderungen beeinsprucht bzw. zurückgefordert werden!“
Intervention bei zehn Prozent
Aufgrund keiner bzw. unzureichender Rückmeldungen auf die Einsprüche mussten bis dato in 45 Fällen, also fast zehn Prozent, weitere Interventionsmaßnahmen vorgenommen werden. Nach aktuellem Stand werden zwei Fälle gerichtsanhängig gemacht, in weiteren Fällen wartet man noch auf die Reaktion der Vermieter.
„Viele Beratungsgespräche beinhalteten die Aufklärung über den Aufbau einer Jahresabrechnung und die Verrechenbarkeit einzelner Betriebskostenpositionen, was dazu führte, dass Viele ihr Recht in Anspruch nahmen, in die Belegsammlung Einsicht zu nehmen sowie Einsprüche gegen mangelhafte Abrechnungen zu erheben. Die Rückmeldungen waren meist nur dürftig ausformuliert, weshalb in einigen Fällen ein zweites Einspruchsschreiben notwendig war“, erklärt Michael Tschamer, AK-Wohnrechtsexperte häufige Problemfelder.
Gesetzliche Regelungen
Gemäß Mietrechtsgesetz müssen die im Laufe des Vorjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben bis spätestens 30. Juni des Folgejahres abgerechnet werden. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Altbauwohnungen, Gemeinde- oder Genossenschaftswohnungen) gilt: Jene Person, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung Mieter ist, hat den Rechnungssaldo zu begleichen bzw. erhält ein allfälliges Guthaben. Dies stieß bei vielen Mietern auf großes Unverständnis. „In einigen Fällen stellte sich leider heraus, dass in den Abrechnungen völlig rechtskonform auch Forderungen aus vergangenen Jahren aufgenommen wurden, wie z.B. Nachverrechnungen von Grundsteuer oder Endabrechnungen von Wasser- und Kanalgebühren des Jahres 2020“, fuhr Tschamer fort.
„Anders ist die gesetzliche Lage im Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz und in den Anwendungsfällen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier tragen die Mieter lediglich selbst verursachte Kosten. Im Falle eines Mieterwechsels innerhalb der Abrechnungsperiode kommt es zur Teilung der Kosten auf Basis von Verbrauchswerten bzw. der zeitanteiligen Mieterstellung“, so Tschamer. Bedauerlicherweise sind die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Anpassung der laufenden Akontozahlungen zum Teil nicht zwingend gestellt. So kam es auch vor, dass trotz einer Nachforderung in der Vorjahresabrechnung, die Akontozahlungen nicht erhöht bzw. angepasst wurden. Da manche Betriebskostenpositionen im Jahr 2021 hohen Preissteigerungen ausgesetzt waren, war die höhere Nachzahlung im Folgejahr vorprogrammiert.
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Foto: Helge Bauer