In der Diskussion um die Zukunft des Flughafens hat die Landeshauptstadt Klagenfurt ein Rechtsgutachten eingeholt. Das Ergebnis liegt nun vor. Bei Ziehen der Call-Option auf Grundlage des Jahres 2021 droht ein jahrelanger Stillstand am Flughafen.
In den jüngsten Besprechungen mit der Kärntner Landesregierung und hinzugezogenen Auskunftspersonen konnte bezüglich der Fortführung des Betriebes nach Ziehen der Call-Option keine schlüssige Antwort gegeben werden. Daher hat die Stadt Klagenfurt ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um diesen Aspekt detailliert beleuchten zu können.
Laut dem entsprechenden Gutachten von Univ.-Prof. Friedrich Rüffler vom Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien würde bei einem Ziehen der Call-Option die Mehrheit beim bisherigen Mehrheitseigentümer verbleiben – solange ein möglicher Rechtsstreit nicht beendet ist. Den Gesellschaftern wäre es in dieser Zeit nicht möglich, einen Plan B zu verwirklichen.
Ein wahrscheinlicher Rechtsstreit würde mehrere Jahre andauern und zu einer Blockade am Flughafen führen. Man muss in Summe von einem mindestens fünfjährigen Stillstand ausgehen, da auch die Realisierung des Plan B mit einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren veranschlagt wurde.
„Mir geht es nicht um Personen, sondern um die Wichtigkeit des Flughafens für Klagenfurt. Die Funktionsfähigkeit muss unbedingt aufrecht bleiben. Die Chancen und Gefahren der nun anstehenden Entscheidung müssen daher hinterfragt werden und dürfen keinesfalls voreilig getroffen werden“, betont der Klagenfurter Bürgermeister Christian Scheider.
„Das nun vorliegende Gutachten sollte in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, um den Fortbetrieb des Flughafens nicht zu gefährden. Für die weiteren Gespräche mit dem Land Kärnten und den hinzugezogenen Auskunftspersonen erwarte ich mir fundierte Antworten zu den Fragen, die durch das Gutachten aufgegriffen werden“, sagt Beteiligungsreferent Vizebürgermeister Mag. Philipp Liesnig.
Auszug aus dem Rechtsgutachten von Univ-Prof. Dr. Friedrich Rüffler:
„Aus dem Vorstehenden folgt, dass es den die Option ziehenden Gesellschaftern, solange der Rechtsstreit dauert, jedenfalls nicht möglich ist, Plan B zu verwirklichen, weil die Mehrheit bei Lilihill verbleibt, und mit dieser Mehrheit Weisungsbeschlüsse in Geschäftsführungsangelegenheiten gefasst und Geschäftsführer bestellt und abberufen werden können. Es fehlt jedwede Anspruchsgrundlage, weswegen Lilihill verpflichtet sein sollte, solchen Vorschlägen zu folgen. Umgekehrt könnte Lilihill sehr wohl versuchen, Plan A umzusetzen. Ob man das freilich während eines Rechtsstreits über die Gesellschafterstellung macht, ist fraglich.“
Foto: LILIHILL