Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betreffen auch zahlreiche Freizeitangebote. „Damit ergeben sich Fragen zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen. AK-Konsumentenschützer Herwig Höfferer: „Ob Fitness- und Yoga, Personal Training oder z.B. Sportkurse für Kinder: Anbieter dieser Aktivitäten können zumindest derzeit keine Leistungen mehr erbringen. Bei Dauermitgliedschaften oder Freizeitdienstleistungen entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Beitrag und bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden.“ Für Kunden empfiehlt es sich, den Betreiber schriftlich zu informieren.
Auch die massive Einschränkung im Freizeitbereich beschäftigt viele Konsumenten. „Rechtlich gesehen haben Konsumenten die Möglichkeit, für den Monat März etwa den halben Betrag zurück zu verlangen und – wenn die Beschränkungen aufrecht bleiben – für den Monat April die Zahlung einzustellen“, erklärt Höfferer und führt weiter aus: „Die Kunden müssen den Anbieter aber schriftlich darüber informieren, dass sie z.B. das Lastschriftverfahren stoppen, da ansonsten Gebühren anfallen.“
Auf Grund der wirtschaftlich schwierigen Situation der betroffenen Unternehmen steht es Verbrauchern jedoch frei, von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und etwa Gutschein-, oder Gutschriften-Lösungen zu akzeptieren. „Wir müssen hier aber darauf hinweisen, dass Gutscheine nicht insolvenzgesichert sind. Das heißt, dass Inhaber von Gutscheinen - im Falle der Insolvenz eines Unternehmens - auf die Insolvenzquote verwiesen werden“, informiert der Konsumentenschützer abschließend.
AK-Präsident Günther Goach: „Die AK ist für Sie da! Bei Fragen stehen AK-Konsumentenschützer allen Kärntnerinnen und Kärntnern mit Rat und Tat zur Seite.“ Telefon 050 477-2000