Täglich werden neue Informationen über die Coronaviruserkrankung (Covid-19) bekannt. Dazu dürfen arbeits- und konsumentenschutzrechtliche Fragen nicht außer Acht gelassen werden. Die AK Kärnten hat die wichtigsten Arbeitsrechts- und Konsumentenfragen zusammengefasst. „Das Coronavirus beschäftigt die Menschen wie kein anderes Thema. Jetzt heißt es Unsicherheiten im Arbeits- wie Konsumentenschutzrecht aus dem Weg zu räumen, aufzuklären und rasche Hilfe anzubieten“, so AK-Präsident Günther Goach.
Fragen im Arbeitsrecht sowie im Konsumentenschutz zum Thema Coronavirus beschäftigen derzeit die AK-Experten der Arbeiterkammer Kärnten.
Arbeitsrecht
Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde. Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber ist wichtig.
Bekomme ich trotz Entfalls meiner Arbeitsleistung weiterhin bezahlt?
Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt (bemessen nach dem sog. „Ausfallsprinzip“) weiter zu bezahlen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Angestellte gleichermaßen. Ersatzansprüche nach dem EpidemiG kommen auch für freie Dienstnehmer in Frage.
Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz
Unter Umständen können Arbeitgeber hierfür einen Kostenersatz beantragen, der vom Bund getragen wird: Unterbleibt die Arbeitsleistung nämlich auf Grund einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes (das Coronavirus „2019-nCoV“ wurde durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 26.01.2020 in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen) und ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bereits nachgekommen, erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz.
Darf ich den Antritt einer Dienstreise in Gebiete, die bereits Krankheitsfälle aufweisen, ablehnen?
Eine Dienstreise kann abgelehnt werden, wenn durch eine Reise – zum Beispiel nach China, Iran oder Italien – die Gesundheit des Beschäftigten in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt. In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums: https://www.bmeia.gv.at/
Darf der Chef mir verbieten, auf Urlaub zu fahren?
Nein. Der Arbeitgeber kann mir grundsätzlich nicht verbieten, auf Urlaub zu fahren. Außer der Mitarbeiter fährt in ein Gebiet, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Ein Urlaub muss laut ‚Urlaubsgesetz‘ immer zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub bereits bewilligt wurde, kann er nicht mehr gestrichen werden, außer das Unternehmen hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe – zum Bespiel einen Betriebsnotstand – oder man reist in ein gesperrtes Gebiet (Aktuell: Wuhan, China).
Konsumentenschutz
Darf ich meinen Urlaub kostenlos stornieren?
Pauschalreisen können kostenlos storniert werden, wenn gesundheitliche Risiken bestehen, oder das Außenministerium eine Reisewarnung für das entsprechende Urlaubsziel ausgesprochen hat. Daher empfiehlt es sich, erst knapp vor Reiseantritt zu entscheiden, ob der Urlaub angetreten wird, oder nicht. Aber Achtung: Je später storniert wird, desto höher können die Kosten ausfallen. Anders sieht die rechtliche Situation bei Individualreisen (Flug und Hotel extra gebucht) aus. Im Vergleich zu einer Pauschalreise besteht auch im Falle einer Reisewarnung keine Möglichkeit, kostenlos zu stornieren. Einzige Ausnahme: Das Urlaubsziel befindet sich in einer abgesperrten Region. In diesem Fall sollte man sich mit dem Hotel, der Fluglinie oder dem Eisenbahnunternehmen in Verbindung setzen.
Was tun bei Konzert- oder Fußballspielabsage?
Es ist zu erwarten, dass Großveranstaltungen wie Fußballmatches oder Konzerte im Verdachtsfall als Erstes abgesagt werden. Bei etwaiger Absage haben Konsumenten kein Recht den Ticketpreis zurück zu bekommen. Derartige Fälle gelten als höhere Gewalt, für die der Veranstalter nicht haftet. Auch Folgekosten, die mit der abgesagten Veranstaltung einhergehen, wie zum Beispiel für ein Hotel, können nicht eingefordert werden.
Kann ich bei Lieferverzögerungen das Geld zurückfordern?
Wenn es wie in China auch in Europa wegen dem Coronavirus zu Werksschließungen kommt und Bestellungen daher nicht zeitgerecht ausgeliefert werden, können Konsumenten schriftlich eine Nachfrist setzen und danach vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen müssen sie dann zurückbekommen. Innerhalb der EU lassen sich derartige Forderungen leichter durchsetzen, als bei Unternehmen, die beispielsweise in China angesiedelt sind. Die Beratungspraxis zeigt, dass ein Großteil der Interventionen im EU-Ausland unbeantwortet bleibt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Einkäufe im Internet mit Bezahldiensten wie PayPal durchgeführt werden, da diese einen Käuferschutz bieten. Dieser deckt Streitfälle ab, bei denen Händler keine oder mangelhafte Leistungen erbringen.
Mehr Infos finden Sie unter ktn.ak.at/coronavirus