Presseaussendung von: LHStv.in Schaunig
LHStv.in Schaunig: Änderungen der Bauvorschriften, Bauordnung und Ortsbildpflege bei Regierungssitzung
Klagenfurt (LPD). „Mit der Änderung der Kärntner Bauordnung wird ein klares Zeichen für ein kinder- und familienfreundliches Kärnten gesetzt. Es wird klargestellt, dass Kinderlärm keine Belästigung darstellt“, betonte heute, Freitag, LHStv.in Gaby Schaunig. In der kommenden Regierungssitzung am Dienstag wird der Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Bauvorschriften, die Kärntner Bauordnung 1996 und das Kärntner Ortsbildpflegegesetz geändert werden, zur Beschlussfassung eingebracht.
Weiterer Schwerpunkt der Gesetzesänderung ist die Abschaffung der Ortsbildpflege-Sonderkommission. Zukünftig ist es wieder Aufgabe der Gemeinden, in Zusammenarbeit mit der Ortsbildpflege-Verantwortlichen Vorort die Verträglichkeit von geplanten Bauobjekten mit dem Ortsbild zu überprüfen. Hintergrund für die Streichung der Ortsbildpflege-Sonderkommission sind vor allem verfassungsrechtliche Bedenken, da mit dieser Regelung gegen die Gemeindeautonomie verstoßen wurde.
Außerdem werden mit der Novelle europarechtliche Vorgaben im Bereich der Energieeffizienz umgesetzt und gleichzeitig Maßnahmen zur „Entschlackung“ der Bauvorschriften gesetzt.
Von Seiten der Wohnbauträger und der Wirtschaftskammer wurde der Notkamin als deutlicher Kostenfaktor im mehrgeschossigen Wohnbau angesehen. „Aufgrund der ständig verbesserten thermischen Qualität der Außenwände von Gebäuden ist davon auszugehen, dass die Raumtemperatur auch bei Ausfall einer Heizanlage durchaus im verträglichen Bereich liegt“, so die Baureferentin. Aus Ersparnisgründen wurde besagte Regelung eines „Notkamins“ in der neuen Bauordnung herausgenommen.
Weiters wird die Harmonisierung der gesetzlichen Ausnahmeregelung zum Flächenwidmungsplan mit den Intentionen der Gemeindeplanung im Hinblick auf die Begründung von Freizeitwohnsitzen berücksichtigt. Das heißt, die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen der Flächenwidmung soll nur als persönliche Ausnahme zugunsten des Eigentümers und seiner Angehörigen zum Tragen kommen.
Foto: Mein Klagenfurt/Archiv