Presseaussendung von: Büro LH Dörfler
LH Dörfler: Strenge, aber effektive Unterstützung für Asylwerber im Kärntner Grundversorgungsgesetz neu - Einsparung von 200.000 Euro pro Jahr
Klagenfurt (LPD). In der Sitzung der Kärntner Landesregierung wurde heute, Dienstag, das neue Grundversorgungsgesetz beschlossen. Wie Flüchtlingsreferent Landeshauptmann Gerhard Dörfler bekannt gab, ist diese Novellierung des Gesetzes notwendig geworden, um für alle Verfahrensbeteiligten mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten.
"Mit der Novellierung des Asylgesetzes schaffen wir für jene Personen, die im Rahmen der Grundversorgung unsere Hilfe benötigen, ein entsprechendes Instrument der humanitären Unterstützung", stellte Dörfler klar. Die Grundversorgung dürfe jedoch nicht missbraucht werden, was durch die Novellierung verhindert werde. Mit der Gesetzesanpassung setze Kärnten zudem seinen klaren Weg in Sachen Asylpolitik fort. "Wir unterstützen die humanitär hilfsbedürftigen Personen zwar streng, aber effektiv. Effektiv sowohl für den Asylwerber, aber auch effektiv im Sinne des heimischen Steuerzahlers", so Dörfler.
Durch die Novellierung des Gesetzes wird nicht nur der heimische Steuerzahler entlastet, sondern es kommt auch zu einer deutlichen Reduktion des Verwaltungsaufwandes. Demnach werden weniger Bescheide ausgestellt, langwierige Verwaltungsverfahren großteils verhindert und Anwaltskosten reduziert. Dörfler rechnet durch das Grundversorgungsgesetz neu mit jährlichen Einsparungen von rund 200.000 Euro.
Mit dem Grundversorgungsgesetz neu treten folgende Änderungen in Kraft:
- Alle Arten der Unterbringung sind gleichwertig und es gibt für den Asylwerber kein Wahlrecht auf ein bestimmtes Quartier und eine bestimmte Art der Leistung.
- Es wird gesetzlich normiert, dass das eigenmächtige und unbegründete Verlassen eines Quartiers von mehr als drei Tagen zur Einstellung der Grundversorgung führt.
- Die Grundversorgung kann, wie im heuer in Kraft getretenen Bundesasylgesetz, gestrichen werden, wenn der Asylwerber eine strafrechtliche Verfehlung begangen hat oder es eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit durch den Asylwerber gibt. Lehnt ein Asylwerber die ihm zugewiesene Unterkunft ab, kann dies ebenfalls zur Einstellung der Grundversorgung führen.
- Die Bewertung der Hilfsbedürftigkeit eines Asylwerbers wird um die Definition der "eigenen Mittel" ergänzt. Demnach werden alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen sowie das verwertbare Vermögen, bei der Berechnung der Grundversorgung miteingerechnet werden.
- Bei der Berechnung der Leistungsgewährung wird bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzbedürftigen, die grundsätzlich einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, ihre eigene Arbeitskraft in die Bewertung der Unterstützungshöhe eingerechnet.
Foto: Büro LH Dörfler