Presseaussendung von:LR Ragger
LR Ragger: Verordnung orientiert sich an Generationenvertrag und enthält Ausnahmebestimmungen
Klagenfurt (LPD). Die Kärntner Landesregierung hat heute, Dienstag, in der Regierungssitzung jene Regeln genehmigt, nach denen der Kostenbeitrag berechnet wird, den unterhaltspflichtige Angehörige für ihre Familienmitglieder leisten, die im Pflegeheim versorgt werden. Dies teilte Sozialreferent LR Christian Ragger nach der Sitzung mit. Er verwies auch darauf, wie das Sozialministerium diese Verordnung charakterisiert: "Sie ist sichtlich vom Bemühen getragen, die Auswirkungen des Kostenersatzes auf die betroffenen Personengruppen möglichst sozial verträglich zu gestalten, so Ragger".
"Die Stellungnahme des Ministeriums zeigt, dass uns das, was wir versprochen haben, gelungen ist. Der Pflege-Regress ist fair und maßvoll gestaltet. Mit Freibeträgen wird erreicht, dass Angehörige, die Ehepartner und Kinder versorgen müssen, gar nicht oder weit weniger belastet werden als Betroffene ohne Sorgepflichten", erklärte Ragger. Ein Vergleich mit der Steiermark, wo der Regress bereits seit einem Jahr gilt, zeige, dass die die meisten Angehörigen in Kärnten weniger zahlen.
Das Kärntner System berücksichtigt Freibeträge für Ehepartner ohne Einkommen sowie für minderjährige Kinder und für Kinder, die studieren. Es ist analog zum Steuersystem mit bestimmten Prozentstufen ausgestaltet. Für die ersten 300 Euro über dem Freibetrag sind 18 Prozent fällig, für die nächsten 300 Euro 17 Prozent für die nächsten 16 Prozent - das geht bis zu 11 Prozent, die dann bei jedem Einkommen über 3000 Euro netto verrechnet werden.
Bei Alleinverdienern, die eine Familie erhalten, gibt es Freibeträge für die Gattin und die Kinder. Bei einem Alleinverdiener mit Ehefrau und einem Kind beginnt die Zuzahlungspflicht erst bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.820 Euro.
Ragger betonte, dass dieses System u.a. nach den Empfehlungen des Rechnungshofes, der den früheren Regress in Kärnten kritisch kommentiert hatte, entwickelt worden ist. Es gebe auch Ausnahmen und eine Sozialklausel: Von Kindern, deren Eltern sich nachweislich nicht um sie gekümmert hatten, wird kein Regress eingehoben. Der wäre aus sittlichen Gründen nicht gerechtfertigt. "Der Regress ergibt sich aus dem Generationenvertrag. Eltern sorgen Jahrzehnte für ihre Kinder, die an ihrem Lebensabend einen Beitrag für sie leisten. Wenn dieser Vertrag, eine Basis unseres Gemeinwesens schon von den Eltern verletzt wurde, kann man auch von den Kindern nichts verlangen", betonte Ragger. Überdies gibt es die Möglichkeit, in sozialen Härtefällen, Beiträge zu stunden bzw. zu reduzieren.
Einen milden Regress gibt es auch in der Behindertenhilfe für Kinder bis zu Vollendung des 25. Lebensjahres. Das Land hat die Ausgaben für rund 3.000 Menschen mit Assistenzbedarf seit 2004 auf mittlerweile 65 Millionen Euro verdoppelt. Damit werden rund 1.500 Pädagogen, Therapeuten und Fachkräfte bezahlt, welche sich täglich engagiert um die Kinder kümmern. Ein sozial ausgewogener Kostenbeitrag von unterhaltspflichtigen Eltern für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die in einer Einrichtung betreut werden, erscheint angesichts dieses Aufwandes der Solidargemeinschaft angemessen. Er ist auch so gestaltet, dass bei Einrichtungen, welche Kinder rund um die Uhr betreuen, höher ist als Tages- bzw. Halbtagesangebote. Dieser Kostenbeitrag korrespondiert mit den Ausgaben, die allen Familien mit Kindern erwachsen.
Für Familien, die ihre behinderten Kinder ohne Inanspruchnahme einer Einrichtung versorgen, gibt es eine monatliche Zuwendung in Höhe von 232 Euro monatlich. Sie wurde im Vorjahr nur in Kärnten eingeführt. Für Behinderte über 25 wird kein Kostenbeitrag eingehoben.
Foto: Büro LR Ragger