Presseaussendung von: AK-Kärnten
Hitzeferien für Arbeitnehmer gibt es laut Gesetz nicht, der Arbeitgeber muss aber sämtliche Maßnahmen ergreifen, die zur Kühlung des Arbeitsplatzes beitragen. Laut Arbeitsrechtsexperten der AK reichen diese vom nächtlichen Lüften bis hin zur Lockerung von Bekleidungsvorschriften. Für Klimaanlagen gibt es eigene Vorschriften.
Bei 30 Grad im Schatten am See oder im Schwimmbad zu liegen anstatt bei der Arbeit zu schwitzen? Für jene, die nicht gerade Urlaub haben, bleibt das ein Traum. Hitzeferien für Arbeitnehmer gibt es nämlich nicht. „Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz verlassen zu dürfen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist“, erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Wolfram LECHNER.
Doch es gibt im Arbeitnehmerschutzgesetz bestimmte Regeln. LECHNER: „Bei großer Hitze sind sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die die Temperatur senken.“ Direkte Sonneneinstrahlung muss mit Jalousien vermieden werden, wärmestrahlende Flächen wie Maschinen oder Lichtspots sind abzuschirmen. Nächtliches Lüften und Ventilatoren tragen ebenfalls zur Kühlung bei. Die AK rät außerdem zur Lockerung von Bekleidungsvorschriften und dem Bereitstellen alkoholfreier Getränke. Liegt der Arbeitsplatz im Freien ist für die Beschattung sowie geeignete Schutzkleidung zu sorgen.
Klimaanlagen nicht verpflichtend
Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz nicht vor. Ist dennoch eine solche Anlage vorhanden, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Temperatur bei geringer körperlicher Belastung wie Büroarbeiten zwischen 19 und 25 Grad liegt. Bei normaler körperlicher Tätigkeit wie bei häufigem Stehen sind 18 bis 24 Grad vorgeschrieben. Die Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40 und 70 Prozent betragen.
Arbeitgeber sind auf jeden Fall gut beraten wenn sie für Kühlung sorgen. Laut Arbeitswissenschaftlern sinkt die Leistung an den so genannten „Hundstagen“ um 30 bis 70 Prozent. Gleichzeitig steigen Fehlerhäufigkeit und Unfallrisiko