Der Regen der letzten Stunden und die kühlen Temperaturen haben vielerorts für Glatteis gesorgt. Auch in Klagenfurt sind derzeit noch einige Neben- und Wohnstraßen betroffen. Die Berufsfeuerwehr verzeichnet schon mehrere Bergungseinsätze von Fahrzeugen. Auch Sicherungsarbeiten werden derzeit an gefährlichen Stellen vorgenommen. Bereits seit 1 Uhr Früh ist das gesamte Streupersonal des städtischen Winterdienstes im Einsatz. Nach einer festen Prioritätenvorgabe sind zuerst alle für die Allgemeinheit wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Buslinien und der Stadtkern mit Feuchtsalz bestreut worden.
Dieses haftet besser auf der Straße und reduziert den Salzverbrauch. Im Anschluss folgen die Neben- und Wohnstraßen. Dort ist aktuell noch besondere Vorsicht geboten, da der Winterdienst noch nicht alle kleineren Straßen bestreuen konnte. „Wir ersuchen die Bürgerinnen und Bürger wirklich noch bis zur Mittagszeit sehr vorsichtig zu sein, wenn sie vor die Türe gehen. Um Unfälle zu vermeiden, bitte bei Autofahrten unbedingt die Geschwindigkeit reduzieren und den Straßenverhältnissen anpassen. Beim Betreten von Gehwegen am besten zuerst testen, wie rutschig der Boden ist. Das gilt natürlich auch für Radfahrer“, appelliert Straßenbau- und Verkehrsreferentin Stadträtin Sandra Wassermann, BA.
Da auch in den nächsten Tagen mit ähnlichen Witterungsverhältnissen zu rechnen ist, ruft die Stadtverwaltung die Anrainerpflichten nach der Straßenverkehrsordnung in Erinnerung:
Betreuung von 6:00 Uhr - 22:00 Uhr - Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen unverbaute land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehwege - einschließlich in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen - entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee- und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
Straßen ohne Gehsteig - In einer Fußgängerzone oder bei Straßen ohne Gehsteig gilt die Verpflichtung für 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfront.
Kombinierte Geh- und Radwege - Bei kombinierten Geh- und Radwegen ist der durch eine Markierung getrennte Gehweg zu säubern und zu bestreuen. Fehlt diese Trennung, gilt die Verpflichtung für 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfront, wobei der Schnee nicht auf dem Radwegstreifen deponiert werden darf.
Haltestellenbereiche sind auch zu säubern - Befindet sich eine Haltestelle am Gehsteig, so ist der gesamte Haltestellenbereich ebenfalls bis zur Gehsteigkante zu säubern und zu bestreuen.
Nicht auf Räumung verlassen - Die fallweise Räumung und Streuung durch den Magistrat befreit die einzelnen Grundstückseigentümer nicht von ihren Anrainerpflichten. Man kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass die Räumung und Streuung von der Gemeinde überhaupt und rechtzeitig durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Pflichten nach § 93 StVO aus mehreren Teilpflichten zusammensetzen, von denen der Magistrat der Landeshauptstadt einige ohnehin nie übernommen hat.
Bei Unfällen haften Anrainer - Alle zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftungen bei Unfällen, die unter Umständen auf eine mangelnde Obsorge der nach der Straßenverkehrsordnung verpflichteten Personen zurückzuführen sind, liegen bei den Wegeigentümern bzw. Anrainern der Gehwege und öffentlichen Straßen.
Bei Privatstraßen - Für eine ordnungsgemäße Räumung und Streuung bei Privatstraßen sind in erster Linie die Wegeigentümer zuständig.