Pressemeldungen Dezember 2025
Achtung, Abschleppgefahr: ÖAMTC warnt vor Falschparken im Weihnachtstrubel
Rechtsberater Nikolaus Authried erklärt, wann eine behördliche Abschleppung droht und was Betroffene im Ernstfall beachten sollten.
Der ÖAMTC warnt daher vor Unachtsamkeiten bei der Parkplatzsuche: "Autofahrende sollten sich trotz weihnachtlichem Trubel nicht dazu verleiten lassen, das Fahrzeug achtlos oder gar illegal abzustellen. Denn wer im Stress beim Parken schleißig ist, riskiert nicht nur eine Strafe, sondern oft auch eine Abschleppung, mit teuren und mühsamen Folgen", betont Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung.
Eine behördliche Abschleppung kann oft schneller passieren, als viele denken. "Eines ist klar: Falschparken lohnt sich nicht, am besten bei der Parkplatzsuche gut aufpassen und im Zweifelsfall die nächstgelegene Parkgarage aufsuchen", so Authried. Der Rechtsberater des ÖAMTC zählt beispielhaft auf, in welchen Fällen eine Abschleppung droht:
"Grundsätzlich gilt: Immer dann, wenn ein abgestelltes Fahrzeug den Verkehr beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, darf abgeschleppt werden. Das heißt auch, es muss nicht erst konkret eine Straßenbahn oder ein Autobus dadurch behindert werden, es genügt die Besorgnis, dass es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommt", erläutert der ÖAMTC-Rechtsberater.
Autobesitzer, deren fahrbarer Untersatz möglicherweise zu Unrecht abgeschleppt wurde, rät der Jurist des Mobilitätsclubs: "Wer den Fall prüfen lassen möchte, sollte beim Abholen des Kfz von der Verwahrstelle die Abschleppkosten vorerst noch nicht bezahlen und stattdessen einen Bescheid verlangen." Gegen diesen könne man binnen zwei Wochen ein Rechtsmittel einbringen. "Ist die Abschleppung hingegen einmal bezahlt, ist eine Rückforderung der Kosten nur mehr unter enormem Aufwand über den Verfassungsgerichtshof (VfGH) möglich und die Aussicht auf Erfolg eher gering", warnt der Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung.
Egal, ob eine Abschleppung nun aber zu Recht oder unrechtmäßig erfolgt: Wenn man zu einem Zeitpunkt zum Wagen zurückkehrt, wo dieser noch nicht zur Gänze hochgehoben worden ist, fallen noch keine Kosten an. "Sobald das Auto aber vom Abschlepp-Lkw komplett hochgehoben wurde, werden auch die Abschleppkosten fällig", so Nikolaus Authried. Eine Rechtsschutzversicherung erleichtert im Streitfall die Rechtsdurchsetzung.
Foto: Mein Klagenfurt/Symbolbild