Presseaussendung von: Arbeiterkammer Kärnten
Beim Auspacken unter dem Christbaum nicht das richtige Geschenk dabei? Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe von im Geschäft gekaufter Ware. Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer empfehlen, den Kassabon aufzubewahren. Ein möglicher Umtausch sollte bereits beim Kauf auf der Rechnung vermerkt werden.
Umtausch bedeutet nicht gleich Geld zurück. Konsumentinnen und Konsumenten können meist nur eine andere Ware aus dem Sortiment des Händlers wählen oder erhalten einen Gutschein. „Voraussetzung für den Umtausch oder die Rückgabe einwandfreier Ware ist bei fast allen Geschäften die Vorlage des Kassabons“, sagt AK-Konsumentenschützerin Angelika Wurzer.
Bestimmte Produkte müssen in Originalverpackung oder unbenutzt sein, um umgetauscht zu werden. Vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen sind fast überall entsiegelte CDs, DVDs und Computerspiele, Maßanfertigungen oder preisreduzierte Ware. Ist das Geschenk mangelhaft, gilt grundsätzlich der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung. Der Händler muss dann entweder die Ware tauschen, kostenlos reparieren, den Preis mindern oder das Geld zurückgeben.
Vorsicht bei Einkäufen im Internet
Die Arbeiterkammer rät beim Online-Shopping auf eine korrekte Adresse des Anbieters zu achten. Das ist für eine spätere Reklamation oder Rücksendung entscheidend. Seriöse Online-Shops erkennt man auch am Österreichischen E-Commerce-Gütezeichen.
Beim Onlinekauf gilt ein 14-tägiges Rücktrittsrecht mit Ausnahme von bestimmten Waren (entsiegelte CDs, Freizeitdienstleistungen…). Wurde dieses Rücktrittsrecht nicht ordentlich an Kundinnen und Kunden kommuniziert, verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate. Wenn nicht anders vereinbart sind die Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen. „Ich empfehle, auffällig günstige Angebote von Markenprodukten kritisch zu hinterfragen sowie auf den Gesamtpreis inklusive Nebenkosten zu achten“, erklärt Wurzer.
Foto: AK/Helge Bauer/KK