Presseaussendung von: AK-Kärnten
Die EU hat im Frühjahr die fixen Verpackungsgrößen aufgehoben. Und das zum Nachteil der Konsumenten, ergab ein Preisvergleich der ARBEITERKAMMER KÄRNTEN bei fast 4.000 Produkten in Supermärkten. In der aktuellen Ausgabe ihrer Mitgliederzeitung tip hat die AK den Preisvergleich veröffentlicht.
Seit April können Hersteller ihre Produkte in beliebigen Mengeneinheiten und Größen verkaufen. Bei vielen Waren kam es seither zu versteckten Preiserhöhungen, weil der Inhalt geringer wurde, aber der Preis gleich blieb. „Somit kam es zu einer Erhöhung des Grundpreises, was für den Konsumenten auf den ersten Blick aber nicht sofort erkennbar ist“, kritisiert die Leiterin des AK-Konsumentenschutzes, Dr. Josefine TRAUNIK die Schwindelpackungen.
Kleiner und teurer
Die Konsumentenschützer der AK KÄRNTEN haben daher im Juni und September insgesamt 3.869 Produkte in zwölf Super- und Drogeriemärkten sowie bei Diskontern unter die Lupe genommen. Bei 36 Waren wurden bereits neue Packungsgrößen gefunden. Davon sind die meisten jetzt kleiner und teurer! Denn bei 30 dieser Produkte ist der Preis gleich geblieben, aber die Füllmenge weniger. Bei sechs Artikeln ist der Preis unterschiedlich je nach Handelskette sogar erhöht worden, obwohl der Inhalt geringer ist.
So kostete beispielsweise der Weichspüler von „blink“ (Eigenmarke Firma Müller) in der 1,5 Literflasche im Juni 0,95 Euro. Das ergab einen Liter-Preis von 0,63 Euro. Bei der AK-Erhebung im September war nur noch ein Liter in der Flasche, der Preis mit 0,95 Euro aber gleich geblieben. Damit hat sich der Grundpreis dieses Produktes von 0,63 auf 0,95 Euro um knapp 50 Prozent erhöht. Bei zwei Geschirrspülmitteln wurde im Juni noch mit „25 Prozent gratis“ geworben. Diese 25 Prozent gab es im September bei gleichem Preis nicht mehr.
Spürsinn nötig
Wer die unterschiedlichen Größen preislich miteinander vergleichen will, muss auf die Grundpreisauszeichnung achten, also den jeweiligen Preis pro Kilo oder Liter vergleichen, rät die ARBEITERKAMMER.
Diese Grundpreisauszeichnung ist in Österreich für Lebensmittel und bestimmte Sachgüter gesetzlich vorgeschrieben. Für die Form dieser Auszeichnung gibt es jedoch keine Vorschriften. „Konsumenten brauchen daher oft einen guten Spürsinn und ausgezeichnete Sehkraft, um den Grundpreis herauszufinden. Denn er ist vielfach zu klein, zu unübersichtlich und manchmal sogar falsch angegeben“, bemängelt TRAUNIK.
Weiterer Schwachpunkt: Es gibt auch keinen einheitlichen Platz für den Verkaufs- und Grundpreis. Er kann rechts, links oben oder unten am Preisschild angebracht sein.
AK fordert mehr Durchblick
Die ARBEITERKAMMER fordert Kostenwahrheit und eine übersichtliche Preisauszeichnung für die Konsumenten. Dafür sollte die Mindestschriftgröße des Verkaufspreises acht Millimeter und die Mindestschriftgröße des Grundpreises vier Millimeter betragen. Für eine einfache Orientierung muss der Grundpreis aber in jedem Fall um die Hälfte kleiner sein als der Verkaufspreis und auch immer am selben Platz stehen. So können die Konsumenten auf den ersten Blick erkennen, wie teuer oder günstig ein Produkt tatsächlich ist.
Die AK schlägt weiters vor, dass der Verkaufspreis auf dem Preisschild immer rechts oben und der Grundpreis immer rechts unten steht.
Der Grundpreis sollte immer auf Basis des Produktpreises (und nicht umgekehrt) berechnet werden. Die Ausnahme davon ist der abgepackte Käse, wenn die Stücke unterschiedlich schwer sind. Hier sollte der Endpreis aufgrund des Grundpreises ausgerechnet werden.
Außerdem verlangt die AK eine durchgehende Grundpreisauszeichnung auch für Küchenrollen, Taschentücher, Baby-Feuchttücher, WC-Papier, etc;
WEB-TIPP: Tabelle „Verpackungsgrößen und Preise“ auf kaernten.arbeiterkammer.at