„Ich bin schwanger“, teilte eine Leiharbeiterin aus dem Lavanttal dem Arbeitskräfteüberlasser während ihrer Probezeit mit. Resultat: Sie verlor den Job. Die AK ging vor das Arbeits- und Sozialgericht um die Geschlechterdiskriminierung anzufechten und bekam Recht. Die Auflösung des Dienstverhältnisses der werdenden Mutter wurde für rechtsunwirksam erklärt. AK-Präsident Günther Goach „Diskriminierung aufgrund einer Schwangerschaft darf nicht passieren! Dagegen wehren wir uns – auch vor Gericht.“
Verzweifelt wandte sich eine Schwangere an die Arbeiterkammer in Wolfsberg. Ihr in der Probezeit befindliches Arbeitsverhältnis wurde nach Bekanntgabe der Schwangerschaft aufgelöst. „Für Schwangere gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz – nicht jedoch in der Probezeit“, erklärt der Wolfsberger AK-Bezirksstellenleiter Jürgen Jöbstl den rechtlichen Hintergrund. „Die AK hat daher die Auflösung auf Basis einer Geschlechterdiskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten“, so Jöbstl weiter.
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Doch die Erklärung der Firmenleitung vor Gericht lautete: Die Lösung des Arbeitsverhältnisses stehe in keinem Zusammenhang mit der Mitteilung der Schwangerschaft. Das Geschlecht spielte keine Rolle, es bestand einfach kein Bedarf mehr an der Beschäftigung. Dieser Begründung schenkt das Gericht jedoch keinen Glauben und urteilte: Die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit ist rechtswidrig, weil eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegeben ist. Das Arbeitsverhältnis der schwangeren Lavanttalerin mit dem Arbeitskräfteüberlasser wurde als aufrecht festgestellt.
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