Pressemeldungen April 2026
ÖFB-Cup-Finale am 1. Mai: So sorgt die Polizei für Sicherheit in Klagenfurt
Ab 08:00 Uhr wird ein Halte- und Parkverbot für Pkw für die Siebenhügelstraße ab der Maria-Platzer-Straße bis zur Opalgasse beim Cup-Finale verfügt. Ab 12:00 Uhr wird der Südring ab der Kreuzung Süduferstraße bis zur Kreuzung Waidmannsdorferstraße als Einbahn geführt.
Informationen über Parkmöglichkeiten können direkt auf der Seite des ÖFB abgerufen werden: oefb.at/cup/News/Information-fuer-Stadionbesucher-beim-UNIQA-OeFB-Cup-Finale/
Wegen des Fanmarsches des SCR Altach wird es von ca. 13.15 Uhr bis ca. 14.30 Uhr in folgenden Straßenzügen zu Verkehrsbeschränkungen kommen: Bahnstraße (Fanmarsch Ausgangspunkt), Maximilianstraße und Siebenhügelstraße (Endpunkt Stadion).
Die Landespolizeidirektion Kärnten verordnet gem. § 49a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) einen Sicherheitsbereich am 1. Mai 2026, von 10:00 Uhr bis 1. Mai 2026, 24:00 Uhr, um das Wörthersee Stadion. Das Wörthersee Stadion in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Südring 207 sowie der Bereich innerhalb und einschließlich der Straßenzüge Siebenhügelstraße – Figarogasse – Radweg nach Osten zur Kranzmayerstraße – Kranzmayerstraße – Troyerstraße – Lackenweg – Kanalstraße – Hubertusstraße – Radweg zum Südring – Südring bis zur Glanfurtgasse einschließlich des südlich des Südringes gelegenen Parkplatzes – wird zum SICHERHEITSBEREICH im Sinne des § 49a Abs 1 SPG erklärt.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 49a Abs. 2 SPG ermächtigt, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er im Sicherheitsbereich gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 des Strafgesetzbuches begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten.
Wer trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes den Sicherheitsbereich betritt, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Zi. 5 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Bei diesem Fußballspiel handelt es sich um ein Fußballspiel nach den Kriterien des ÖFB. Da gem. § 54 Abs. 5 SPG zu befürchten ist, dass es bei oder im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde, werden zur Vorbeugung solcher Angriffe in der Veranstaltungsstätte, im verordneten Sicherheitsbereich, im Zuge der Fanbewegungen, insbesondere auch im Bereich der gesamten Siebenhügelstraße, soweit dieser Bereich nicht ohnehin vom Sicherheitsbereich umfasst ist personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermittelt. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich während der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden
Foto: Mein Klagenfurt/Archiv