Das punktuelle Verbrennen von Ästen, Laub, Gehölz ist ganzjährig verboten. Als Ausnahmen gelten jedes Jahr jedoch ua. die Osterfeuer oder das Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag. Die Brauchtumsfeuer dürfen auch am Wochenende vor oder nach dem eigentlichen Brauchtumstermin abgebrannt werden.
Wie jedes Jahr ist das Osterfeuer bei der jeweiligen Gemeinde spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden und auch eine verantwortliche Person namentlich zu nennen. Es dürfen ausschließlich biogene Materialien verbrannt werden – also unbehandelte, pflanzliche Materialien wie z. B. Stroh, Holz, Schilf, Baum- und Grasschnitt oder Laub.
Verboten bleiben Brauchtumsfeuer außerhalb des bebauten Gebietes dann, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder einen Funkenflug begünstigen. Daher sind jedenfalls die in diesem Fall akut erlassenen „Waldbrandverordnungen“ bei beispielsweise extremer Trockenheit zu berücksichtigen. Auch die Umwelt-Belastung in Folge von Feinstaubentwicklung durch das Abbrennen sollte man im Auge behalten.
Die Feuerwehren weisen zudem auf drohenden Gefahren hin, um Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehört der nötige Abstand, auch infolge der Hitzeentwicklung, die Beaufsichtigung von Kindern, die Beobachtung der Windrichtung und des Funkenfluges und die Rücksicht auf Tiere, auch jene, die sich im Osterhaufen verstecken könnten oder ihn als Brutplatz verwendet haben. Vor dem Anzünden sollte man das Brennmaterial wenn möglich umschichten. Feuerwehrzufahrten sollten ebenso berücksichtig werden wie ein vorhandenes Handy mit der entsprechenden Notrufnummer 122.
Weitere Infos: www.feuerwehr-ktn.at/news/detailansicht/brauchtumsfeuer/
Foto: Mein Klagenfurt