Nicht eingehaltene Wiedereinstellungszusagen, fristwidrige Kündigungen, Auflösungen während des Krankenstands oder nicht ausbezahlte Überstunden: Verfehlungen von Arbeitgebern sind keine Seltenheit.
Fall 1: Falschanmeldung und nicht ausbezahlte Löhne sowie Überstunden
Ein Kärntner Arbeitnehmer war als Paketzusteller bei einem Oberkärntner Betrieb beschäftigt. Bei der einvernehmlichen Auflösung der Beschäftigung legte der Arbeitgeber eine schriftliche Auflösungsvereinbarung sowie eine Lohnbestätigungserklärung vor. Damit sollte sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer alle Lohnzahlungen erhalten hat und offene Überstunden durch Zeitausgleich konsumiert wurden. Für den gesamten Beschäftigungszeitraum erhielt der Arbeitnehmer jedoch lediglich 1.000 Euro netto.
Die Rechtsexperten der Arbeiterkammer schritten ein: Bei Überprüfung der Unterlagen stellte sich heraus, dass der Beschäftigte nicht nur zu wenig ausbezahlt bekam, sondern auch im ersten Beschäftigungsmonat geringfügig bei der Sozialversicherung angemeldet war. Geleistete Überstunden wurden generell von Seiten des Arbeitgebers bestritten.
Nachdem der Betrieb nach Intervention der AK keine Zahlung für den gebührenden Lohn und die fehlenden Überstunden leistete, wurde Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Im Prozessverlauf zeigte sich der Arbeitgeber weiterhin uneinsichtig. Der ehemalige Arbeitgeber brachte sogar eine Gegenforderung in Höhe von 4.000 Euro ein – die vom Gericht abgewiesen wurde. Durch die AK konnte der Arbeitnehmer erfolgreich bei Gericht vertreten werden und mit Hilfe des kostenlosen Rechtsschutzes ein Betrag von rund 6.500 Euro brutto erstritten werden.
Fall 2: Arbeitsunfall mit Folgen
Ein Facharbeiter in einem Mittelkärntner Betrieb hatte einen Arbeitsunfall. Um sich die Kosten der Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Krankenstandes zu ersparen, täuschte der Dienstgeber eine einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vor.
Der Arbeitnehmer wandte sich an die AK: Nachdem der Dienstgeber auf außergerichtli chem Wege nicht einlenkte, wurde Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht – mit Erfolg. Der Beschäftigte erhielt einen Bruttobetrag in der Höhe von 3.500 Euro.
Fall 3: OGH-Urteil: Mutter gewann Rechtsstreit gegen Österreichische Gesundheitskasse
Die Höhe und der Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) sind an die korrekte Durchführung und den Nachweis der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf Untersuchungen müssen während der Schwangerschaft und fünf nach der Geburt des Kindes durchgeführt werden) mit dem Krankenversicherungsträger gekoppelt. Die Untersuchungen müssen innerhalb von vorgeschriebenen Zeiträumen erledigt werden. Eine Dienstnehmerin aus Villach musste die zehnte Untersuchung ihres Kindes, aufgrund einer Erkrankung ihres Kinderarztes, verschieben – zweimal. Die Dienstnehmerin meldete sich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) telefonisch wegen der Verschiebung der Untersuchung. Ein Mitarbeiter bestätigte ihr, dass es kein Problem sei, wenn die Nachweise über die Untersuchungen bis spätestens zum 18. Lebensmonat des Kindes übermittelt werden. Monate später forderte die ÖGK jedoch 1.300 Euro an KBG innerhalb von vier Wochen zurück, da die junge Mutter einen anderen Kinderarzt für die Untersuchung wählen hätte können.
Die Mutter wandte sich an die Rechtsabteilung der AK Kärnten. Die Rechtsexperten legten Klage ein und bekamen jetzt in erster Instanz vor Gericht Recht. Mit folgender Begründung: Bei der Beschäftigten erfolgte eine Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zwar außerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums, dennoch besteht der Anspruch auf das KBG in voller Höhe, da die zehnte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung aus Gründen – wie in diesem Fall Erkrankung und Terminverschiebung des Arztes –, die nicht von den Eltern zu verantworten war, verschoben werden musste. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht verpflichtete die Klägerin jedoch zur Rückzahlung. Dagegen erhob die Arbeiterkammer Einspruch, welche der Oberste Gerichtshof (OGH) als zulässig erachtete. Der OGH korrigierte das Urteil des Berufungsgerichtes und sprach aus, dass die Klägerin die Verschiebung der Untersuchungstermine nicht zu verantworten habe.
Fall 4: Villacher Gastronom stellte zwei Arbeitnehmer trotz schriftlicher Zusage nicht wieder ein. Arbeiterkammer verhalf zu rund 46.800 Euro Entschädigung
Zwei Arbeitnehmer eines Villacher Gastronomiebetriebes erhielten im Dezember 2020 nach jahrzehntelanger Beschäftigung eine einvernehmliche Auflösung mit schriftlicher Wiedereinstellungszusage. Letztere wurde nie eingehalten. Auf Rückfrage reagierte der Unternehmer mit leeren Versprechungen und Vertröstungen. Die Dienstnehmer wandten sich daraufhin an die Arbeiterkammer Kärnten. Gerade noch rechtzeitig, da eine Kündigungsentschädigung innerhalb von 6 Monaten eingeklagt und zusätzlich die Abfertigung ALT für die Dienstnehmer geltend gemacht wurde. Dies ergab Entschädigungszahlungen von 26.920,78 Euro bzw. 19.905,95 Euro für die beiden Beschäftigten.
Foto: AK/Helge Bauer