Die touristische Nutzung von Beherbergungsbetrieben ist weiter bis 24. April untersagt. Bei vorliegenden Ausnahmegründen muss jedoch ab sofort kein Ausnahmegenehmigungsbescheid mehr eingeholt werden.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten zum Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe vom 29. März 2020 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ist mit 13. April 2020 außer Kraft getreten. Mangels Bestehens einer länderspezifischen Verordnung gelten daher für alle Kärntner Beherbergungsbetriebe die Bestimmungen der (Bundes-)Verordnung, BGBl Nr II 130/2020, wonach die touristische Nutzung von Beherbergungsbetrieben in ganz Österreich ab 4. April 2020 bis 24. April 2020 untersagt ist.
Die Verordnung regelt, dass Beherbergungsbetriebe nicht "zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung" betreten werden dürfen.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind:
Liegt einer der genannten Ausnahmegründe vor, kann der Betrieb für diese Zwecke geöffnet bleiben - ein Ausnahmegenehmigungsbescheid ist nicht mehr vorgesehen.
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