Was Mieter bzw. Wohnungseigentümer vor dem Einbau einer Klimaanlage unbedingt beachten sollten, erklären die Experten der Mietervereinigung.
Wie der heurige Sommer zeigt, werden Hitzewellen immer häufiger und dauern länger. Bei Temperaturen jenseits der 30 Grad untertags und nicht unter 20 Grad in der Nacht heizen sich Wohnungen in dicht bebauten Innenstadtlagen stark auf. Klimaanlagen versprechen hitzegeplagten Mietern und Wohnungseigentümern Linderung. Am effizientesten sind Experten zufolge sogenannte Split-Geräte, die aus einem Innen- und Außengerät bestehen. Worauf ist vor dem Einbau dieser Klimaanlagen zu achten?
Situation für Mieter
Beim Einbau eines Split-Gerätes (bestehend aus einem Innen- und Außengerät) handelt es sich um eine wesentliche Veränderung des Mietgegenstandes. Die beabsichtigen Arbeiten müssen dem Vermieter schriftlich – am besten per eingeschriebenem Brief - angezeigt werden. Dies muss möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen erfolgen. Ab Erhalt des Schreibens hat der Vermieter zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion, gilt die Zustimmung als erteilt. Wenn die Anlage ohne Anfrage montiert wurde, droht eine Besitzstörungsklage des Vermieters.
Situation für Wohnungseigentümer
Neben einer Genehmigung der Baubehörde (siehe unten) brauchen Wohnungseigentümer auch das Einverständnis aller Miteigentümer.
Durchsetzung des Einbaus
In der Praxis ist es nur in Ausnahmefällen möglich, gegen den Willen des Hauseigentümers eine Klimaanlage einbauen zu lassen. Ob ein Veränderungsanspruch des Mieters bzw. Wohnungseigentümers durchsetzbar ist, lässt sich vorab nur schwer prognostizieren – insbesondere, wenn der Vermieter bzw. ein anderer Wohnungseigentümer sich massiv dagegen stellt. Es wird immer sehr einzelfallbezogen entschieden.
Baubewilligung
Für das Anbringen des Außengeräts einer Split-Anlage ist meist eine Baubewilligung nötig – die Regelungen unterscheiden sich aber von Bundesland zu Bundesland.
Lärm
Neben dem Erscheinungsbild ist auch die Lautstärke der Klimaanlage von Bedeutung. Hier gibt es bestimmte Grenzwerte, die eingehalten werden müssen.
Lärm ist als indirekte Einwirkung auf Nachbargrundstücke untersagt, wenn er das - nach den örtlichen Verhältnissen - gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
Mieter und Wohnungseigentümer, die sich durch die Geräuschentwicklung einer Klimaanlage gestört fühlen, können zivilrechtlich auf Unterlassung von Lärmimmissionen klagen. Bei Lärm kommt es nicht nur auf die Lautstärke an, sondern auch darauf, wie häufig und lang andauernd sowie zu welcher Tageszeit die Beeinträchtigung erfolgt. Nächtliche Ruhezeiten (meist von 22.00 bis 6.00 Uhr früh) sind immer einzuhalten.
Gibt es Alternativen?
Sogenannte Monoblockgeräte kommen ohne Außengerät aus. Hierbei muss allerdings ein Abluftschlauch durch einen Fenster- oder Türspalt verlegt werden.
Außenjalousien: Auch hier ist vor der Anbringung die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Innenjalousien: Die Anbringung von Jalousien im Inneren bedarf keiner gesonderten Genehmigung.
Weitere Infos und Tipps für Mieter finden Sie auf https://mietervereinigung.at
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