Presseaussendung von: Büro LR Dr. Wolfgang Waldner
LR Waldner stimmt Glücksspielgesetz-Novelle zu. Verbot treibt Glücksspiel in die Illegalität und macht es unkontrollierbar.
Klagenfurt, 25. September 2012; Die Novelle des Glücksspielgesetzes wurde notwendig, weil auf Bundesebene bereits 2010 ein neues Gesetz beschlossen wurde und die Länder verpflichtet sind, ihr Gesetz entsprechen anzupassen. „Kärnten hat unter allen Bundesländern, die das Glücksspiel erlauben, das strengste Gesetz. Eine gesetzliche Regelung ist in jedem Fall besser als die Illegalität des Glücksspiels“, erklärt LR Wolfgang Waldner. Denn wenn sich Glücksspiel illegal abspielt, sei es unkontrollierbar.
Merkwürdig für Waldner das Verhalten der SPÖ: Führt ein Verbot von Prostitution laut LR Prettner in die Illegalität, ist es bei einem Verbot des Glücksspiels laut SPÖ nicht der Fall.
Mit dem Glücksspielgesetz wurde auch das Veranstaltungsgesetz novelliert.
Kernpunkte des novellierten Glücksspielgesetzes sind:
Der Entfall des sog. „Kleinen Glücksspiels“, das durch „Landesausspielungen mit Glückspielautomaten“ (Ausspielbewilligungen) ersetzt wird. Dadurch sind einzelne Automaten nicht mehr zu bewilligen, sondern der Aufsteller die Gesamterfordernisse zu erbringen – nach Maßgabe der von der Landesregierung maximal drei zu erteilenden „Ausspielbewilligungen“, davon zwei nur für Automatensalons und eine für sowohl Einzelaufstellung als auch Salons.
Für Automatensalons (mind. 10, max. 50 Glücksspielautomaten) sind über die Ausspielbewilligung hinaus Standortbewilligungen notwendig.
Die Bewilligungsinhaber haben für „spielerschutzorientierten Spielverlauf“ Sorge zu tragen. Es sind ein Zutritts- und Identifikationssystem einzurichten, Bonitätsauskünfte einzuholen, Beratungsgespräche anzubieten, Mitarbeiterschulungen durchzuführen und nummerierte Spielerkarten zu verwenden. Automatensalons dürfen nur in der Zeit zwischen 10:00 und 4:00 Uhr geöffnet sein und müssen auf bestimmte Werbemaßnahmen (z.B. an Kinder und Jugendliche) sowie die Möglichkeit der „Stundung“ für Spieler sowie Alkoholausschank in unmittelbarer Nähe zu Automaten verzichten.
Es besteht die Möglichkeit der Bestellung von Landes-Aufsichtsorganen.
Kernpunkte des novellierten Veranstaltungsgesetzes sind:
Die Präzisierung der Ausnahmetatbestände für Brauchtumsveranstaltungen und Ausstellungen bei Museen & Archiven (nur Veranstaltungen in Bundeseinrichtungen ganz ausgenommen sowie Ausstellungen)
Präzisierung und teilweise Einschränkung der Bewilligungspflicht bei jagdlichen Schießanlagen bzw. solcher von Waffenbetrieben, Pferdesportveranstaltungen und Großveranstaltungen (>20.000 Besucher).
Aufnahme neuer Verbotstatbestände (gewalttätige, pornografische, kriminelle, rassistische Darstellungen)
Behördenbefugnisse bei Veranstaltungsstätten über mehrere Gemeinden
Präzisierung der Auflagenmöglichkeiten hinsichtlich Ordner, Feuerschutz, Rettung, ärztlicher Präsenz.
Foto: Büro LR Dr. Waldner