HHC kennt man vielleicht noch aus den Schlagzeilen von 2023. Inzwischen tummeln sich aber auch Namen wie HHZ, THZ, H3 oder PHC, oft auf bunten Einweg-Vapes mit Fruchtgeschmack. Für den Laien ist kaum zu erkennen, welcher Stoff sich dahinter verbirgt und ob der Kauf überhaupt erlaubt ist.
Die meisten dieser Stoffe kommen in der Hanfpflanze gar nicht oder nur ganz spärlich vor. Die Hersteller gewinnen zunächst CBD aus Nutzhanf, das selbst nicht berauschend wirkt. Auf chemischem Weg wird das Molekül anschließend im Labor umgebaut, meist durch Hydrierung. Dabei lagern sich Wasserstoffatome an, und es entsteht eine neue Verbindung mit eigener Wirkung. HHC, also Hexahydrocannabinol, ist das bekannteste Beispiel, das zum Beispiel auch in HHZ Vapes angeboten wird. Es hat eine ähnliche Wirkungsweise wie THC, indem es an die Cannabinoid-Rezeptoren im Gehirn andockt und somit psychoaktive Effekte hat.
Das ist ein altbewährtes Verfahren. Verbietet ein Staat eine Substanz, so verändern die Hersteller die Molekülstruktur geringfügig und bringen einen Nachfolger unter neuem Namen heraus. So war es in den 2000er Jahren mit den Kräutermischungen „Spice“, so ist es heute mit den Cannabinoiden. Im Juni 2024 nahm Deutschland das HHC und mehrere Derivate wie HHC-P in das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz auf. Kurz darauf erschienen die Produkte mit Bezeichnungen wie 10-OH-HHC, HHC-O oder eben neue Kürzeln.
Reagiert wird darauf mit sogenannten Stoffgruppenverboten. Statt einzelner Moleküle wird eine chemische Grundstruktur mitsamt der möglichen Abwandlungen erfasst. Das füllt die Lücken, aber nur für die Strukturen, die bereits beschrieben wurden.
In Österreich gibt es zwei Regelwerke. Das Suchtmittelgesetz (SMG) wirkt für die klassischen Suchtgifte, darunter auch THC und die Cannabisextrakte. Wird das HHC direkt aus der Pflanze gewonnen ist es bereits darunter. Für neue Stoffe gilt das seit 2012 in Kraft befindliche Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG). Welche Stoffe und Stoffgruppen konkret betroffen sind, legt das Gesundheitsministerium mittels Verordnung fest.
Wichtig:
Für Nachfolgestoffe mit neuen Kürzeln gibt es oft keine eindeutige Aussage, solange ihre chemische Identität nicht geklärt ist.
Dann gibt es noch den Straßenverkehr als Faktor. Gemäß § 58 der Straßenverkehrsordnung darf nur fahren, wer sich in der Lage befindet, das Fahrzeug zu beherrschen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Substanz als Suchtgift eingestuft ist oder nicht.
Die Datenlage ist dünn. Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung stuft HHC als toxikologisch ungenügend untersucht ein. Erfahrungen und Fallbeschreibungen berichten von Wirkungen, die denen von THC ähnlich sind: veränderte Wahrnehmung, Herzrasen, Schwindel, bei größeren Mengen auch Angst.
Für die jüngeren Abkömmlinge gibt es praktisch gar keine Studien. Kontrollierte klinische Versuche fehlen, Langzeitdaten auch. Was Händler als „sanft“ oder „klar“ beschreiben, beruht meistens auf Nutzerberichten und nicht auf Messungen.
Wer wissen will, was in einem Produkt steckt, kann nach einigen Angaben suchen:
Gibt es kein nachvollziehbares Zertifikat, bleibt unklar, was beim Dampfen wirklich inhaliert wird.
Foto: Symbolbild