Pressemeldungen Juni 2026
Jahresabschluss und Bilanzpflichten für Unternehmen in Klagenfurt: Wann eine Prüfung Pflicht wird
Seit einer Anpassung der Schwellenwerte im Jahr 2024 gelten für viele Kärntner Betriebe neue Kriterien. Der folgende Überblick zeigt die wesentlichen Regeln nach dem Unternehmensgesetzbuch, kurz UGB.
Das UGB unterteilt Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs in vier Größenklassen. Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften unterliegen jeweils unterschiedlichen Pflichten bei Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Maßgeblich sind drei Kennzahlen, die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer. Überschreitet ein Unternehmen mindestens zwei dieser drei Werte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, wechselt es gemäß § 221 Abs. 4 UGB in die nächsthöhere Klasse.
Aufgrund der hohen Inflation wurden die monetären Schwellenwerte mit der UGB-Schwellenwerte-Verordnung per 20. November 2024 angehoben, rückwirkend für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2024. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten seitdem eine Bilanzsumme von 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse von 50 Millionen Euro und 250 Arbeitnehmer als Obergrenze, wie die Wirtschaftskammer Kärnten erläutert. Erst beim Überschreiten dieser Grenze entsteht erstmals eine gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung.
Für Unternehmen, die diese Schwelle erreichen, lohnt sich häufig der Kontakt zu einer Kanzlei für Wirtschaftsprüfung Wien, da dort auf Prüfungen mittelgroßer und großer Gesellschaften spezialisierte Teams regelmäßig auch Mandate aus Kärnten betreuen.
Der Jahresabschluss muss innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht eingereicht werden, das schreibt § 277 Abs. 1 UGB vor. Bei einem Bilanzstichtag zum 31. Dezember endet die Frist somit am 30. September des Folgejahres. Die Einreichung erfolgt elektronisch, üblicherweise über einen befugten Vertreter wie eine Steuerberatungskanzlei.
Kleine Gesellschaften legen nur einen verkürzten Abschluss offen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich den vollständigen Lagebericht einreichen. Wer zur Abschlussprüfung verpflichtet ist, muss den Bestätigungsvermerk des Prüfers mit übermitteln.
Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, verhängt das Firmenbuchgericht zwingend eine Zwangsstrafe nach § 283 UGB, ohne vorheriges Verfahren. Die Mindeststrafe liegt bei 700 Euro, der Rahmen reicht bis 3.600 Euro. Bei Kleinstkapitalgesellschaften liegt der Rahmen zwischen 350 und 1.800 Euro. Die Strafe trifft sowohl die Gesellschaft als auch jedes einzelne Mitglied der Geschäftsführung getrennt, wie ICON Wirtschaftstreuhand in ihrer Darstellung der Offenlegungspraxis beschreibt. Bleibt die Säumnis bestehen, wird die Strafe alle zwei Monate erneut verhängt. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften erhöht sich der Strafrahmen im ordentlichen Verfahren auf das Drei- beziehungsweise Sechsfache.
Ein Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung ist binnen 14 Tagen möglich. Anerkannt werden nach ständiger Rechtsprechung nur nachweislich unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Organisatorische Engpässe oder fehlende Unterlagen zählen nicht dazu.
Wer ein Unternehmen in Klagenfurt führt, sollte die eigenen Bilanzkennzahlen der letzten beiden Geschäftsjahre mit den aktuellen Schwellenwerten abgleichen. Ein Blick in den Firmenbuchauszug zeigt schnell, welcher Größenklasse die Gesellschaft aktuell zugeordnet ist. Bei einem Wechsel der Klasse empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Steuerberatung oder einem Abschlussprüfer, da die Vorbereitung einer erstmaligen Prüfung Zeit benötigt. Wer die neunmonatige Offenlegungsfrist im Blick behält, vermeidet Zwangsstrafen und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der nächsten Bilanzsaison.
Foto: Symbolbild