Nachgewiesene Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln in Wien und Niederösterreich sorgen ab Montag, dem 9. Jänner wieder für Stallpflicht in weiten Teilen Kärntens. Die Regelung gilt für Betriebe ab 50 Tieren.
Auch wenn die offizielle Verordnung zur Stallpflicht erst mit Montag, dem 9. Jänner veröffentlicht wird, stehen einige Eckpfeiler bereits fest: Betroffen von der Stallpflicht sind dieses Mal auch kleinere Betriebe als zuletzt, sie gilt nämlich bereits ab 50 Tieren. Räumlich umfasst die Stallpflicht - wie in der Vergangenheit - "Gebiete mit erhöhtem Geflügelpestrisiko", also entlang von Flüssen und rund um größere Seen. In der Praxis wird es voraussichtlich jene Gebiete Kärntens treffen, die bereits in der Vergangenheit von der Stallpflicht betroffen waren, das sind vor allem weite Teile der Bezirke Wolfsberg, Völkermarkt, St. Veit an der Glan, Feldkirchen sowie die Regionen um Klagenfurt und Villach. Detaillierte Gebietsangaben erfolgen mit Veröffentlichung der endgültigen Verordnung am 9. Jänner.
Meldepflicht
Die Geflügelpest ist gemäß Tierseuchengesetz und Geflügelpestverordnung anzeigepflichtig. Besteht der Verdacht auf Geflügelpest muss sofort die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft informiert werden. Das gilt auch bei tot aufgefundenen, wild lebenden Wasser- und Greifvögeln.
Folgende Maßnahmen tragen dazu bei, das Risiko einer Ansteckung des Geflügels so gering wie möglich zu halten:
Über die Geflügelpest
Die Geflügelpest (Aviäre Influenza, umgangssprachlich „Vogelgrippe“ genannt) ist eine akute, hoch ansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Sie kann erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen und kommt bei Hühnern, Puten und bei zahlreichen frei lebenden Vogelarten vor. Enten, Gänse, Tauben und andere Wildvögel erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sie können aber für die Verbreitung des Erregers bedeutend sein.
Spezielle Risikofaktoren für die Übertragung auf den heimischen Geflügelbestand sind die Freilandhaltung und damit die Kontaktmöglichkeit zwischen Haus- und Wildvögeln, dies betrifft vor allem Betriebe in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, eine geringe Entfernung eines Betriebs zu Sammelorten von Zugvögeln (z.B. Feuchtgebieten, Sümpfen, Seen, Flussläufen) bzw. die Lage eines Betriebes entlang der Zugrouten.
Die Geflügelpest kann alle Arten von Geflügel betreffen, überträgt sich jedoch nicht auf den Menschen.