Das Verfahren der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit den Grundankäufen für das geplante Vitalbad im Westen der Landeshauptstadt ist eingestellt. Für die Staatsanwaltschaft ist der im Raum stehende Tatbestand nicht erfüllt und der Gemeinderat hat „nachvollziehbar gehandelt“.
Aufgrund der Anzeige von Gemeinderat Klaus-Jürgen Jandl vom 25. Februar 2020 an die Korruptionsstaatsanwaltschaft, hatte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des Verdachts des Verbrechens der Untreue ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet, welches nun eingestellt wurde.
Wie die Staatsanwaltschaft eruieren konnte, war der Wert der angekauften 19.591 Quadratmeter Fläche auf dem besagten Areal im Westen der Landeshauptstadt Klagenfurt durch ein Gutachten der Horn & Partner UZ GmbH mit 8.130.265 Euro (rund 415 Euro pro Quadratmeter) berechnet worden. Zusätzlich war ein Gutachten der Kastner ZT GmbH eingeholt worden, das diesen Wert bestätigte.
Die Staatsanwaltschaft kommt in der Einstellungsverfügung nun zum Schluss, dass der Gemeinderat in seinem Beschluss für den Ankauf am 15. Oktober 2019 „aufgrund der vorliegenden Expertisen nachvollziehbar gehandelt" und „auch der subjektiven Tatseite der Boden entzogen“ ist. Für die Staatsanwaltschaft ist daher der Tatbestand subjektiv und objektiv nicht gegeben und das Ermittlungsverfahren war daher „gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen“.
Der detaillierte Wortlaut der Einstellungsbegründung durch die Staatsanwaltschaft lautet wie folgt:
„Aufgrund der Anzeige des GR Klaus-Jürgen JANDL, bei der WKStA vom 25.2.2020, weitergeleitet an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 25.6.2020 standen bislang unbekannte Täter im Verdacht das Vergehen der Untreue nach §§ 15, Abs 1 und 2, 313 StGB dadurch begangen zu haben, dass sie ihre Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen dadurch wissentlich missbraucht hätten und dadurch der Landeshauptstadt Klagenfurt einen unbekannten Schaden zugefügt hätten, indem sie mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.10.2019 den Erwerb der Portram Bauträger GmbH als Eigentümerin der obgenannten Grundstücke genehmigten. Der Tatbestand der Untreue verlangt auf der subjektiven Tatseite die Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), sohin müssen die Mitglieder des Gemeinderates am 15.10.2019 wider besseres Wissen über den wahren Wert der Grundstücke den Ankauf beschlossen haben. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der eingeholten Stellungnahme des Magistratsdirektors Dr. Jost vom 11.12.2020 ist die Stadt Eigentümerin der benachbarten Grundstücke und hatte seit vielen Jahren Interesse am Ankauf der besagten Grundstücke. Zur Wertermittlung der Grundstücke wurde im September 2019 ein Gutachten der Horn & Partner ZT GmbH eingeholt (Anm.: GA vom 25.9.2020, liegt vor), welches zu einem Verkehrswert von EUR 415,50 pro Quadratmeter ergibt sich ein rechnerischer Wert von EUR 8.130.265,--. Zur Plausibilisierung des Verkehrswertgutachtens wurde zusätzlich ein Gutachten der Kastner ZT GmbH eingeholt, der den Wert bestätigte. Ausgehend von einem Kauf der Portram Bauträger GmbH einschließlich ihrer verbücherungsfähigen Rechte zum Liegenschaftserwerb in Höhe von EUR 7.770.386 zuzüglich Nebenkosten und Nebengebühren ist daher der Tatbestand schon objektiv nicht erfüllt, dessen ungeachtet hat der Gemeinderat aufgrund der vorliegenden Expertisen nachvollziehbar gehandelt und ist auch der subjektiven Tatseite der Boden entzogen. Das Ermittlungsverfahren war daher gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.“
Die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe haben sich somit mit dieser Einstellungsbegründung in Luft aufgelöst.