Die WK-Sparte Tourismus appelliert auch an nicht-gewerbliche Anbieter, das Beherbergungsverbot einzuhalten: Nur durch einen gemeinsamen Kraftakt kann es gelingen, die Infektionszahlen weiter zu senken. Außerdem drohen hohe Strafen.
In einzelnen Kärntner Gemeinden hat sich die plötzliche Vervielfachung von Zweitwohnsitz-Anmeldungen zuletzt zum Problem entwickelt. Kein Verständnis für diese Umgehung der Corona-Vorschriften hat Josef Petritsch, Obmann der WK-Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft: „Keine Frage, der Lockdown ist für alle eine Belastung und große Herausforderung. Aber trotzdem müssen wir uns an die Regeln halten und gemeinsam dafür sorgen, dass die Infektionszahlen weiter sinken.“
Schwarze Schafe, die nach Schlupflöchern suchen und die derzeitigen Schutzmaßnahmen umgehen, würden diese Bemühungen aber konterkarieren, ärgert sich der WK-Tourismussprecher: „Unser erklärtes Ziel ist es, Kärntens Tourismus sobald als möglich wieder hochfahren zu dürfen. Dafür ist jetzt ein gemeinsamer, solidarischer Kraftakt nötig – und nicht das Zuwiderhandeln einzelner.“
Die Umgehungen des Betretungsverbots könnten im schlimmsten Fall sogar dazu beitragen, dass der Lockdown ein weiteres Mal verlängert werden muss. „Und das gilt es unbedingt zu verhindern“, betont auch Sigismund E. Moerisch, Obmann der WK-Fachgruppe Hotellerie. Moerisch appelliert an die gesamte Branche: „Wir müssen jetzt noch gemeinsam durchhalten. Nur so können wir unseren Gästen einen erholsamen und sorglosen Urlaub 2021 garantieren.“ Sein Appell richtet sich insbesondere auch an nicht-gewerbliche Beherberger: „Das Betretungsverbot gilt sowohl für gewerbliche als auch nicht-gewerbliche Betriebe. Das bedeutet, es sind absolut keine Beherbergungen aus touristischem Anlass erlaubt – egal von welchem Anbieter.“ Auch die Zurverfügungstellung von Airbnb-Wohnungen, Chalets und Hütten sind damit untersagt.
Strafen von bis zu 30.000 Euro
Festgelegt ist dies nunmehr in der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung. In ihr wird der Begriff des Beherbergungsbetriebs weit definiert: „Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind.“ Alles andere wäre laut Moerisch auch nicht argumentierbar: Ein Beherbergungsverbot, das nur für gewerbliche Betriebe und nicht für Privatzimmervermieter oder sonstige Unterkunftsstätten gilt, würde eine massive Schlechterstellung der gewerblichen Beherbergungsbetriebe darstellen.
Derzeit dürfen ausschließlich Gäste, die aufgrund unaufschiebbarer beruflicher Gründe anreisen oder die ein dringendes Wohnbedürfnis haben, beherbergt werden. Diese Ausnahmetatbestände sorgen in der Praxis immer wieder für Fragen zur Auslegung. Speziell im nicht-gewerblichen Bereich gibt es mitunter die abenteuerlichsten Ideen, wie die strengen Vorschriften umgangen werden könnten – von einwöchigen Mietverträgen für Ferienwohnungen bis zum Erfinden beruflicher Zwecke für Reisen. Petritsch warnt ausdrücklich davor, nach Schlupflöchern bei der Regelung zu suchen: „Dabei handelt es sich um strafbares Verhalten. Eine solche Umgehung des Betretungsverbots kann dem Vermieter bis zu 30.000 Euro kosten! Für Gäste ist ein Strafrahmen von bis zu 1.450 Euro vorgesehen.“