Beschäftigte, die am Karfreitag frei haben möchten, müssen mindestens drei Monate im Vorhinein beim Arbeitgeber einen „persönlichen Feiertag“ beantragen und dafür einen Tag Urlaub verbrauchen. 2021 fällt der Karfreitag auf den 2. April, die Frist endet am 2. Jänner 2021. Aufgrund der Feiertage empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen.
„Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, einmal pro Urlaubsjahr den Zeitpunkt des Antritts eines Tages vom zustehenden Urlaub einseitig zu bestimmen. Dieser ‚persönliche Feiertag‘ muss jedoch spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich beim Dienstgeber bekanntgegeben werden“, erläutert Susanne Kißlinger, Leiterin der AK-Rechtsabteilung die gesetzliche Bestimmung.
Schriftliche Bekanntgabe
Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen, beispielsweis per eingeschriebenem Brief oder mittels bestätigter Übergabe an den Dienstgeber. „Der 2. Jänner 2021 fällt auf den Samstag nach dem Neujahrstag, weshalb man den ‚persönlichen Feiertag‘ rechtzeitig geltend machen sollte!“, empfielt Kißlinger abschließend.
Einen Musterbrief finden Sie unter kaernten.arbeiterkammer.at/persoenlicherfeiertag
Weitere Infos telefonisch unter 050 477-1000.