Presseaussendung von: Büro LR Ragger
LR Ragger: Derzeitiger Vollzug zu abstrakt und mit zuwenig Präventionswirkung
Klagenfurt (LPD). "Wir haben ein Problem im Jugendschutz. Fehlverhalten wird oft zu spät und zu abstrakt geahndet, sodass der Erziehungseffekt für Jugendliche nicht erreicht wird." So lautet die Analyse des Kärntner Sozialreferenten LR Christian Ragger. Er will daher das Kärntner Jugendschutzgesetz in Zusammenarbeit mit den Familienrichtern und der Staatsanwaltschaft verschärfen.
Ragger geht es dabei vor allem darum, dass zwischen einer Fehltat und deren Ahndung nicht zuviel Zeit vergehen solle. Eine Geldbuße oder eine bedingte Strafe, die häufig erst nach Monaten verhängt werden, würden nur geringe Präventionswirkung entfalten. Müllsammeln im Park oder Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim wären Tätigkeiten, die verhältnismäßig und zumutbar wären.
Das Kärntner Jugendschutzgesetz (K-JSG) regelt die Rechte und Pflichten aller Jugendlichen bis 18. Es legt die Rahmenbedingungen fest, an die sich auch die Erziehungsberechtigten halten müssen. "Kärnten befindet sich jetzt im Mittelfeld, was die Strenge der Jungeschutzbestimmungen in Österreich angeht", erklärt Ragger. Für ihn ist aber der Vollzug das Entscheidende und hierbei sieht er Verbesserungsbedarf. "Mit der Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit kann man bei Jugendlichen viel mehr erreichen als mit konventionellen Strafen", meint Ragger.
Daher soll in einer Gesetzesnovelle gemeinnützige Arbeit als besondere Rechtsfolge verankert werden. "Wie in den USA sollen bei Sachschäden etwa 20 Stunden beim Roten Kreuz oder bei der Straßenreinigung absolviert werden, um dem Jugendlichen den Schaden, den er angerichtet hat, ins Bewusstsein zu rücken. Der Lerneffekt ist sicher ein anderer, wenn an Stelle von Geldstrafen gemeinnützige Tätigkeit verrichtet werden muss."
Aus Anlass der bevorstehenden Feiertage weist Ragger auch darauf hin, dass für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein Verbot zu rauchen und Alkoholika zu konsumieren, besteht. Ihnen dürfen solche Genussmittel auch nicht verkauft werden.
Foto: Büro LR Ragger