Wie Mieter einer Wohnung oder eines Hauses bei Unwetter-Schäden richtig reagieren.
Der Sommer ist in Österreich nicht nur Ferien-, sondern leider auch Unwetter-Saison. Wie Mieter einer Wohnung oder eines Hauses bei Schäden richtig reagieren und wer für die Sanierung welcher Schäden aufkommt, erklären die Experten der Mietervereinigung, der größten Mieterschutzorganisation Österreichs.
Für alle Arten von Mietverhältnissen gilt: Ist die Wohnung oder das Haus wegen eines (Wasser)-Schadens nicht mehr bewohnbar, muss der Mieter auch keine Miete zahlen. Ist das Mietobjekt trotz des Schadens bewohnbar, kann der Mieter den Mietzins mindern – unabhängig davon, wer laut Vereinbarung zur Erhaltung des Mietobjekts verpflichtet ist. Die Mietervereinigung rät, vor einer eventuellen Mietzinsminderung Kontakt mit unseren Juristen aufzunehmen, weil das Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage besteht.
Was Mieter bei Wasserschäden tun sollten
Mieter haben die Pflicht, Schäden von der Wohnung fernzuhalten. Deshalb sollten Sie bei Wasserschäden, deren Folgen sich rasch ausbreiten, sofort die Feuerwehr rufen. Schützen Sie elektrische Anlagen vor Kurzschluss, schalten Sie Stromkreise spannungslos.
Informieren Sie unverzüglich Ihren Vermieter schriftlich. Dokumentieren Sie sichtbare Schäden so ausführlich wie möglich. Machen Sie Fotos und legen Sie diese Ihrer Schadensmeldung bei. Fordern Sie die Behebung des Wasserschadens binnen einer angemessenen Frist und weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Feuchtigkeit die Gefahr des Schimmels besteht.
Wer kommt für die Sanierung der Schäden auf?
Die Sanierung von Schäden an Privatbesitz des Mieters muss dieser selbst (bzw. dessen Haushaltsversicherung) übernehmen. Für Schäden an mitvermieteten Einrichtungsgegenständen (wenn z.B. eine Möbelmiete bezahlt wird) muss der Vermieter aufkommen.
Im Altbau und im geförderten Wohnbau gilt im Regelfall: Der Vermieter ist zur Instandsetzung von allgemeinen Teilen des Hauses (Dach, Stiegenhaus, etc.) verpflichtet. Darüber hinaus gilt eine Erhaltungspflicht des Vermieters bei „ernsten Schäden“ im Mietgegenstand (als „ernst“ gelten z.B. insbesondere Schäden durch Feuchtigkeit in Wänden und Fußböden sowie Schimmelbildung). Bei Gebäuden, die ohne Wohnbauförderung nach dem zweiten Weltkrieg errichtet wurden, ist die jeweilige Regelung im Mietvertrag maßgeblich.
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