Presseaussendung von: AK-Kärnten
Eine zweite Chance fürs Christkind? Was viele Konsumenten jetzt im vorweihnachtlichen Einkaufstrubel oft nicht beachten: Es gibt kein gesetzliches Umtausch- und Rückgaberecht! Gutscheine können nicht gegen Geld umgetauscht werden und wenn ein Geschenk mangelhaft ist, haben Konsumenten einen Gewährleistungsanspruch. AK-Tipps für entspannte Weihnachtseinkäufe:
Grundsätzlich sind Händler nicht verpflichtet, Ware die nicht passt oder gefällt, zurückzunehmen. „Der Umtausch aus diesen Gründen ist immer Gefälligkeit. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf“, informiert Susanne KALENSKY, Leiterin des AK-Konsumentenschutzes. Die meisten Händler räumen in der Weihnachtszeit großzügige Umtausch- und Rückgaberechte ein. Will man sicher gehen, sollte man dieses Recht auf der Rechnung vermerken lassen! Ist eine Ware mangelhaft oder kaputt, besteht ein Gewährleistungsanspruch in Form von kostenloser Reparatur oder Austausch.
Vorsicht: Umtausch bedeutet nicht "Geld zurück", sondern der Kunde kann nur eine andere Ware oder einen Gutschein wählen. „Geld gibt es nur dann, wenn ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbart wurde!“, erklärt KALENSKY.
Ein Gutschein kann befristet oder unbefristet (30 Jahre gültig) ausgestellt werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich, außer auf dem Kulanzweg. Im Falle eines Firmenkonkurses ist der Gutschein unter Umständen wertlos. Daher Gutscheine rasch einlösen!
AK-Tipps für den Umtausch
AK-Hotline Konsumentenschutz 050 477-2000