Warum es sich lohnen kann, die Betriebskostenabrechnung zu kontrollieren, erklären Experten der Mietervereinigung.
Bis spätestens 30. Juni des Folgejahres sind Vermieter und/oder Hausverwalter verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung zu legen. Das heißt: Heuer muss bis zum 30. Juni 2018 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 entweder an die Mieter geschickt oder im Haus aufgelegt werden (etwa beim Hausbesorger oder auf einer Aushangtafel). Mieter haben das gesetzliche Recht auf eine Betriebskostenabrechnung. Ist die Abrechnung nicht ausgehängt oder geschickt worden, können Mieter die Abrechnung bei der Hausverwaltung bzw. beim Vermieter anfordern.
Großteil der überprüften Abrechnungen falsch
Für Mieter kann es sich lohnen, bei der Betriebskostenabrechnung genau hinzuschauen und im Zweifel die Experten der Mietervereinigung (MVÖ) zu Rate zu ziehen. Denn: Rund 90 Prozent der von der MVÖ überprüften Betriebskostenabrechnungen werden nicht korrekt verrechnet. Die Fehler reichen von falschen Aufteilungsschlüsseln bis hin zu nicht zulässigen Abrechnungsposten (wie „Sonstiges“). In Verbindung mit dem von der MVÖ erstellten Betriebskostenspiegel und Betriebskostenrechner haben Mieter außerdem die Möglichkeit, die Plausibilität Ihrer monatlichen Belastung zu überprüfen.
Welche Kosten dürfen als Betriebskosten verrechnet werden?
Für Altbauten, geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen gibt es einen gesetzlichen Katalog an zulässigen Betriebskosten. Nur jene Kosten, die im Mietrechtsgesetz genannt werden, dürfen an Mieter weiterverrechnet werden. Das sind:
Bei Neubauten kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an, wie Betriebskosten verrechnet werden und welche zulässig sind.
Wie kann ich als Mieter gegen eine falsche Abrechnung vorgehen?
Im Altbau und im geförderten Neubau sind Überprüfungen binnen 3 Jahren ab Fälligkeit von Guthaben oder Nachzahlung möglich. Ein Beispiel: Die Abrechnung wurde mit 13. Juni im Haus ausgehängt. Die Nachzahlung ist zum übernächsten Zinstermin, also mit 5. August, fällig. Mit diesem Datum beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen.
Bei Genossenschaftswohnungen ist es notwendig, binnen 6 Monaten ab Abrechnungslegung einen schriftlichen, begründeten Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Die Experten der Mietervereinigung helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung.
Weitere Infos finden Sie auf https://mietervereinigung.at
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