Presseaussendung von: AK-Kärnten
Was während des Jahres für das Arbeiten im Handel gilt, sieht rund um Weihnachten etwas anders aus. An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember aber auch am 8. Dezember treten für die Handelsangestellten besondere Regeln bei der Entlohnung in Kraft, informiert die ARBEITERKAMMER.
Schon dieses Wochenende steht der erste vorweihnachtliche Einkaufssamstag bevor und für tausende Beschäftigte im Handel beginnen damit anstrengende Wochen. „Was Handelsbedienstete für ihre Arbeit an besagten Einkaufssamstagen bekommen und wie die Überstundenzuschläge ausfallen, hängt prinzipiell von der Arbeitszeiteinteilung an den übrigen Samstagen im Jahr ab“, erklärt AK-Rechtsexpertin Carina LINTNER.
An den vier Samstagen vor Weihnachten dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offen halten. Die Regelung, dass Handelsangestellte jeden zweiten Samstag frei haben müssen, gilt im Advent also nicht. „Arbeitnehmer können an allen vier Samstagen eingesetzt werden“, sagt LINTNER und präzisiert: „Lehrlinge dürfen aber nur in Ausnahmefällen Überstunden machen.“
Arbeiten am 8. Dezember
Grundsätzlich gilt: Die Arbeit am 8. Dezember ist freiwillig. Arbeitnehmer dürfen vom Chef nicht gezwungen werden und wer frei haben will, braucht dafür keinen Grund anzugeben. „Jene, die am Feiertag nicht arbeiten, dürfen nicht benachteiligt werden“, so die AK-Juristin und betont: „Eine Kündigung aus diesem Grund wäre nicht rechtens!“
Für die Arbeit am Feiertag steht neben der Bezahlung des Feiertagsentgelts und der geleisteten Stunden auch Ersatzfreizeit zu: Bei bis zu vier Stunden Arbeit beträgt diese vier Stunden, wer hingegen mehr arbeitet bekommt acht Stunden Zeitausgleich.
Die AK rät Handelsangestellten, gerade in der Vorweihnachtszeit Arbeitsaufzeichnungen zu machen. Wer sich vorab informieren oder seine Abrechnung kontrollieren möchte, kann sich jederzeit an die Experten der AK wenden.
AK-Hotline Arbeitsrecht 050 477-1000