Presseaussendung von: AK-Kärnten
Wer bestimmt eigentlich, wann man seinen Urlaub antritt? Das Urlaubsgesetz gibt darauf eine klare Antwort: beim Urlaubsverbrauch ist Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unerlässlich, informiert die ARBEITERKAMMER.
Es ist somit nicht möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubstermin einseitig „aufzwingen“ kann. Umgekehrt darf aber auch der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern, informieren die AK-Rechtsexperten. Das bedeutet in der Praxis, dass bei der Festlegung des Urlaubs sowohl auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers wie (zB Schulferien) als auch die des Betriebes (zB Auftragsspitzen) Rücksicht genommen werden muss.
Auch in Zeiträumen, in denen der Betrieb geschlossen ist (Betriebsurlaub), kann vom Arbeitnehmer nicht automatisch der Urlaubskonsum verlangt werden. Auch hier muss wie bei jeder anderen Urlaubsvereinbarung zuerst ein beiderseitiges Einvernehmen über den Urlaubsverbrauch hergestellt werden. Dies gilt auch für einseitig vorgegebene Zeiten einer „Urlaubssperre“ aus betrieblichem Interesse.
Der Jahresurlaub (30 bzw. 36 Werktage pro Jahr) sollte möglichst bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verbraucht werden. Der Gesetzgeber gibt vor, dass der Jahresurlaub in zwei Teilen verbraucht werden kann, wovon ein Teil mindestens 6 Werktage betragen muss. Jedoch stellt die Rechtssprechung auch klar fest, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers auch der Verbrauch einzelner Tage vereinbart werden kann.
Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kann daher mündlich oder schriftlich zustande kommen. Eine schriftliche Vereinbarung ist aus Beweisgründen aber auf jeden Fall vorzuziehen, rät die ARBEITERKAMMER.
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