Presseaussendung von: AK-Kärnten
Bis spätestens 30. Juni müssen Mieter und Wohnungseigentümer die jährliche Betriebskostenabrechnung erhalten. Immer wieder kommt es vor, dass Beträge verrechnet werden, die Mieter gar nicht zahlen müssen. Die ARBEITERKAMMER rät, die Abrechnung Punkt für Punkt zu kontrollieren.
Viele Mieter und Wohnungseigentümer haben ihre Betriebskostenabrechnung bereits erhalten und viele sind geschockt! Denn oft sind sie mit Nachzahlungen konfrontiert, die die Höhe eines durchschnittlichen Monatsgehaltes erreichen können.
„Leider tauchen in den Abrechnungen immer wieder Positionen auf, die gar nicht auf den Mieter überwälzt werden dürfen“, betont AK-Jurist Michael TSCHAMER und ruft dazu auf, die Betriebskostenabrechnung genau zu kontrollieren. Aber das ist gar nicht so einfach. „Oft sind die Abrechnungen für den Laien undurchsichtig und rechnerisch nicht nachvollziehbar, weil etwa der Aufteilungsschlüssel nicht angeführt ist oder es tauchen unverständliche Begriffe wie ‚Sonstiges’ oder ‚Diverses’ auf“, berichtet TSCHAMER.
Die AK appelliert daher an alle Mieter, die aus der Betriebskostenabrechnung nicht schlau werden, diese von den Wohnrechtsexperten der AK kontrollieren zu lassen. Dieses Angebot der AK ist kostenlos.
Die Höhe der Betriebskosten lässt sich nur durch Einsicht in die Belege und Rechnungen, welche beim Vermieter aufliegen, kontrollieren. Mieter haben das Recht Einsicht in diese Belege zu nehmen. Die Einsichtnahme muss ohne größeren Aufwand und über eine ausreichende Zeit möglich sein. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind in der Abrechnung zu vermerken. Die Belegsammlung muss so übersichtlich geführt werden und die Belege müssen so bezeichnet sein, dass sie in der Belegsammlung leicht aufzufinden sind.
Achtung
Betriebskostenabrechnungen können binnen einer Frist von drei Jahren bestritten werden. Anders jedoch bei Genossenschaftswohnungen: Deren Mieter anerkennen die Abrechnung, wenn sie dagegen nicht binnen sechs Monaten beim Vermieter Einspruch erheben.
Grundsätzlich, so TSCHAMER, ist der Begriff Betriebskosten gesetzlich nur für Mietwohnungen definiert, die zur Gänze unter das Mietrechtsgesetz fallen. Dazu gehören klassische Altbauwohnungen (vor 1953 errichtet) und geförderte Neubauwohnungen (nach 1953 erreichtet). Demnach können als Betriebskosten folgende Positionen verrechnet werden: Wasser- und Abwasser, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Rauchfangkehrung, Stromversorgung der allgemeinen Teile des Hauses, angemessene Versicherung des Hauses (Feuer, Leitungswasser, Haftpflicht), Aufwendungen für Verwaltung und Hausbetreuung und Grundsteuer.
Definitiv nicht zu den Betriebskosten gehören Ausgaben für Reparatur- und Erhaltungsarbeiten, Mietzinsausfälle, Portokosten, Rechtsanwalts- und Inkassokosten.
Vorsicht ist besonders bei gemieteten Eigentumswohnungen und Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern geboten. Hier kann grundsätzlich etwas anderes vereinbart werden. „Daher wird oft versucht, hier auch die anteiligen Instandhaltungs- und Erhaltungskosten auf den Mieter zu überwälzen. Derartige Mietvertragsklauseln sind meist gesetzwidrig und müssen im Einzelfall geprüft werden“, betont der AK-Wohnrechtsexperte.
Die AK-Wohnrechtsexperten beraten Mieter unter der Hotline 050 477–2000.