Presseaussendung von: AK-Kärnten
Die Sommerbetreuung für Kinder ist teuer, aber von der Steuer absetzbar. Bei Ferienlagern können alle Kosten geltend gemacht werden, doch auch bei Ausgaben während der Schulzeit gibt es Geld zurück. Laut den AK-Steuerexperten bedarf es aber einer genau aufgeschlüsselten Rechnung. Dann können bis zu 2.300 Euro pro Kind und Jahr geltend gemacht werden.
Neun Wochen Schulferien, aber in den meisten Fällen höchstens drei bis vier Wochen Urlaub im Betrieb. Viele Eltern stehen bei der Betreuung ihrer schulpflichtigen Kinder während der Sommermonate vor einer kaum bewältigbaren Aufgabe – in organisatorischer und finanzieller Hinsicht. Zumindest bei den Kosten gibt es aber eine Entlastung. Die Betreuung kann als außergewöhnliche Belastung bei der Arbeitnehmerveranlagung von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt auch für die Betreuung während der Schulzeit, zum Beispiel an Nachmittagen.
„Voraussetzung ist, dass das Kind zu Beginn des Jahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut wird. Wird erhöhte Kinderbeihilfe bezogen, gilt das 16. Lebensjahr“, erklärt der Leiter der AK-Steuerrechtsabteilung Bernhard SAPETSCHNIG. Nicht abzugsfähig sind sowohl im Sommer als auch während der Schulzeit die Kosten für Schulgeld und Nachhilfeunterricht.
Für Ferienlager gelten eigene Regeln. Dabei können sämtliche Kosten – z.B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft und Sportveranstaltungen – berücksichtigt werden. In jedem Fall sollten die Eltern dem Finanzamt aber eine detaillierte Kostenaufstellung vorlegen. „Aus der aufgeschlüsselten Rechnung gehen dann die abzugsfähigen Posten hervor. Das kann am Jahresende bares Geld bedeuten“, SAPETSCHNIG. Pro Kind und Kalenderjahr können bis zu 2.300 Euro von der Steuer abgesetzt werden.
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