Dringender Aufruf der GPA an die MitarbeiterInnen: Urlaub ist einvernehmlich zu vereinbaren, einseitige Anordnungen sind rechtswidrig. Dies gilt auch für Betriebe in Kurzarbeit!
In den letzten Tagen kam es zu vermehrten Anfragen bei der Gewerkschaft GPA durch betroffene MitarbeiterInnen der Handelsbranche. Laufende Urlaube werden in der Kurzarbeit durch die Arbeitgeber für mehrere Wochen einseitig angeordnet, so die Mitteilungen aus den Betrieben. Darunter beispielsweise auch Eltern, welche berichten aufgefordert worden zu sein, drei Wochen des laufenden Urlaubes vom Jahr 2021 so schnell wie möglich zu verbrauchen. Ein Urlaub, der normalerweise für die Sommerbetreuung ihrer Kinder dringend benötigt wird.
Urlaube sind gemäß dem Urlaubsgesetz einvernehmlich zu vereinbaren, dies gilt auch für die Kurzarbeit“, ruft GPA Regionalsekretär Günther Granegger den Arbeitgebern die gesetzlichen Regelungen in Erinnerung. Eine Sozialpartnervereinbarung sieht vor, dass eine Woche des laufenden Urlaubes im Einvernehmen zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber vereinbart werden kann. „Diese Vereinbarung wird nun anscheinend dazu genützt, um einseitig und ohne Zustimmung Urlaube abzubauen“, so Granegger.
Für die GPA Regionalgeschäftsführerin Jutta Brandhuber zeigt diese Situation wieder einmal sehr deutlich, wie wichtig BetriebsrätInnen sind: „In Betrieben mit Betriebsratskörperschaften werden solche Vorgehensweisen schon im Vorfeld durch die BetriebsrätInnen kontrolliert und verhindert“.
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