Presseaussendung von: AK Kärnten
Immer öfter beschweren sich Beschäftigte bei der ARBEITERKAMMER, dass für sie bestimmte Trinkgelder vom Arbeitgeber einbehalten werden. „Das ist unzulässig“, betonten die AK-Juristen und stellen klar: Trinkgelder gebühren einzig und allein den Dienstnehmern.
„Eigentlich war es bei uns im Betrieb üblich, dass wir Kellner das Trinkgeld behalten können. Jetzt meint der Chef aber, wir sollten das Trinkgeld abliefern, weil beim Servieren immer wieder Geschirr oder Gläser in Bruch gehen und der verursachte Schaden aus den Trinkgeldern beglichen werden soll“, lautet die Beschwerde einer Serviererin, die bei der ARBEITERKAMMER anfragte, ob dies zulässig sei.
Nein, das ist nicht rechtens, lautet die Auskunft der AK. Der Chef kann weder in diesem Fall noch in anderen Fällen darüber bestimmen, was mit den Trinkgeldern passiert. Wenn ein Kunde einem Arbeitnehmer ein Trinkgeld gibt, stellt dies rechtlich eine Schenkung dar. Nutznießer der Belohnung soll ja direkt der Mitarbeiter sein, zum Beispiel für seine besondere Freundlichkeit. Trinkgelder gebühren daher einzig und allein den Dienstnehmern, es sei denn, man hat im Betrieb andere Regelungen einvernehmlich getroffen, zum Beispiel einen Trinkgeldtopf, der dann unter dem Personal aufgeteilt wird, stellt die ARBEITERKAMMER klar.
Schadenersatz kann der Arbeitgeber von Beschäftigten außerdem in der Regel nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangen
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