Aus- und Weiterbildungskosten müssen bei einer fehlenden Vertragsvereinbarung vom Arbeitgeber getragen werden. Einer Kärntner Beschäftigten wurden ohne festgelegten Ausbildungskostenrückersatz 1.760 Euro abgezogen. Die Kosten wurden von der Arbeiterkammer vor Gericht zurückerkämpft.
Nach zwei Jahren Beschäftigung in einem Feldkirchner Unternehmen wurde einer Angestellten ein Betrag von rund 1.760 Euro vom Lohn abgezogen. Der Grund: Die Kärntnerin hat im Laufe der Dienstjahre Ausbildungen absolviert, deren Kosten vom Dienstgeber übernommen, aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Lohnabrechnung wieder abgezogen wurden – ungerechtfertigt laut Heimo Rinösl, Bezirksstellenleiter der AK-Feldkirchen: „Die Aus- und Weiterbildungskosten sind unter anderem nur dann zurückzuzahlen, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt“. Die Arbeiterkammer hat in diesem Fall Klage eingebracht und das ungerechtfertigt abgezogene Geld vor Gericht zurückerkämpft.
Schriftlich vereinbaren
Laut Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) müssen Aus- und Weiterbildungskosten mit einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung festgelegt werden. Nur dann sind die Ausbildungskosten vom Dienstnehmer zu tragen. Auch die Dauer, wie lange die Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, ist zu vereinbaren. Präsenzdienst und Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz können nicht angerechnet werden.
Tipp der AK: Machen Sie sich bewusst, auf welche Verpflichtungen Sie sich bei der Vertragsunterzeichnung einlassen. Eine Unterschrift bei nachteiligen Vertragsklauseln kann sehr wohl bindend sein und sich nachteilig auswirken.
Bei Fragen im Arbeitsrecht gibt die AK Auskunft! Telefon: 050 477-1000
Foto: KK/AK/Helge Bauer
Presseaussendung von: Arbeiterkammer Kärnten
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