Presseaussendung von: AK-Kärnten
Die eisige Kälte macht derzeit vor allem jenen zu schaffen, die im Freien arbeiten. Nach dem Gesetz gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten im Freien gibt es jedoch keine Temperaturuntergrenze. Zum Schutz für Betroffene gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zweckmäßige Kleidung zur Verfügung zu stellen und für Aufwärmmöglichkeiten zu sorgen.
Im Büro darf die Temperatur bei geringer körperlicher Belastung 19 Grad nicht unterschreiten. Arbeitet man hingegen in einer Halle, so muss bei hoher körperlicher Belastung die Mindesttemperatur 12 Grad betragen. „Temperatur-Abweichungen darf es nur aus produktionstechnischen Gründen geben“, ergänzt Wolfram LECHNER, Rechtsexperte der AK KÄRNTEN.
Schutz gegen Kälte
Für das Arbeiten im Freien gilt keine Temperaturuntergrenze. „Zum Schutz vor Kälte und Nässe muss den Arbeitnehmern jedoch kostenlos eine angemessene Arbeitsbekleidung zur Verfügung gestellt werden“, betont LECHNER. Bei tiefen Temperaturen am Bau gilt beispielsweise: Die Beschäftigten müssen jederzeit die Möglichkeit haben, zum Aufwärmen einen witterungsresistenten und auf mindestens 21 Grad beheizten Raum aufzusuchen.
Entschädigung bei Schlechtwetter
Beschäftigte am Bau, welche unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, haben die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen. Ob die Schlechtwetterregelung gilt, entscheidet der Arbeitgeber in Absprache mit dem Betriebsrat oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).
„Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich! Bei Problemen sollte man sich an den Betriebsrat wenden oder das Arbeitsinspektorat einschalten“, rät der AK-Jurist abschließend.
AK-Hotline Arbeitsrecht 050 477-1000