Presseaussendung von: AK Kärnten
Die Rezeptgebühr beträgt seit 1. Jänner 2010 fünf Euro.
Für chronisch Kranke oder jene, die sozial schlechter gestellt sind, ist das immer noch viel Geld. Deshalb informiert die ARBEITERKAMMER über die Voraussetzungen für eine Rezeptgebührenbefreiung.
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildiener, Asylwerber oder Pensionisten mit Ausgleichszulage zahlen prinzipiell keine Rezeptgebühr. Unter folgenden Voraussetzungen kann zudem eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt werden:
Man verdient weniger als 783,99 Euro netto (Alleinstehende) bzw. 1.175,45 Euro netto (Ehepaare und Lebensgefährten).
Bei chronischen Krankheiten oder Gebrechen erhöhen sich oben genannte Beträge auf 901,59 Euro netto für Alleinstehende und 1.351,77 Euro für Ehepaare und Lebensgefährten. Diese Beträge erhöhen sich zudem für jedes Kind um 82,16 Euro.
Bei Lehrlingen, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, werden 15,5 Prozent des Elterneinkommens zur Lehrlingsentschädigung für die Einkommensgrenze dazugerechnet.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr bedeutet gleichzeitig auch eine Befreiung von der E-Card-Gebühr, die jährlich zehn Euro beträgt.
Antrag stellen
Die Anträge für Gebührenbefreiung sind unter www.kgkk.at (Suchwort Rezeptgebührenbefreiung) erhältlich. Für weitere Informationen stehen die AK-Sozialrechtsexperten zur Verfügung.
AK-Hotline 050 477-1000