Strafen für Menschen in gemeinsamen Haushalten wegen Covid19-Absonderungen müssen Lebensrealitäten angepasst werden - Personen bei denen auf Grund von beengter Wohnverhältnisse, familiären Verpflichtungen und insbesondere Versorgung im Haushalt lebender Kinder eine vollkommene Absonderung nicht möglich ist dürfen nicht bestraft werden
Klagenfurt (LPD). „Die Lebenseinschränkungen, hervorgerufen durch das Coronavirus, sind mitten im dritten Lockdown umfangreich. Daher müssen die Covid19-Regeln des Bundes praxistauglich und unmissverständlich sein. Personen bei denen auf Grund von beengten Wohnverhältnissen, familiären Verpflichtungen und insbesondere der Versorgung im Haushalt lebender Kinder eine vollkommene Absonderung nicht möglich ist, dürfen nicht bestraft werden", so LH Peter Kaiser. Kaiser richtete einen schriftlichen Appell an das Gesundheitsministerium um die Regelung für ganz Österreich klarzustellen.
Entsprechend der behördlichen Vorgangsweise bei der Kontaktpersonenverfolgung ist bei Kontaktpersonen eine Absonderung bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit einer COVID-19 positiven Personen vorzunehmen. Dies ist von der Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid auszusprechen und umfasst ein Verbot des Verlassens der Wohnung, sowie Isolation, als auch eine entsprechende Absonderung innerhalb von Wohngemeinschaften.
Bekanntlich wurden von den Bezirksbehörden Strafbescheide ausgestellt, weil sich Lebenspartner in gemeinsamen Haushalten nicht ausreichend abgesondert haben. Abgesonderte Personen dürfen demnach die entsprechenden Räumlichkeiten in denen sie unter Quarantäne stehen, unter keinen Umständen verlassen und müssen jeden Sozialkontakt vermeiden. „Die Wohnsituation zum einen macht die Einhaltung der Vorgaben schlichtweg unmöglich“ erklärt Kaiser die Situation. „Daher habe ich die Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden angewiesen, derartige Strafverfahren im Rahmen von ordentlichen und nicht abgekürzten Verfahren durchzuführen, und erst nach genauer und eingehender Prüfung der persönlichen Lebenssituation der Betroffenen Strafen auszusprechen. In der Führung des ordentlichen Verfahrens müssen die Wohnverhältnisse, die familiären Verpflichtungen und die Versorgung der weiteren im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt werden. Vor Ausspruch einer Strafe ist jedenfalls zu prüfen, ob eine Absonderung tatsächlich nicht möglich ist, und dass allgemeinen Hygienevorschriften im gemeinsamen Haushalt eingehalten wurden“, klärt Kaiser auf.
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