Indirekt betroffene Betriebe müssen 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachweisen können.
„Wirtschaftshilfen sollen effektiv, unbürokratisch, fair und passgenau sein. Deshalb haben wir - als nächsten logischen Schritt nach dem Umsatzersatz für geschlossene Betriebe - auf gleichwertige Unterstützung für die indirekt betroffenen Unternehmen gedrängt. Wir freuen uns, dass die Bundesregierung unsere Forderung aufgreift und diesen Schritt jetzt setzt“, unterstreicht WKÖ-Präsident Harald Mahrer. „Unsere Betriebe sind schon in den vergangenen Monaten enorm unter Druck geraten, der aktuelle Lockdown verschärft die Lage noch. Daher ist die Anpassung und Ausweitung der Wirtschaftshilfen alternativlos, um den Wirtschaftsmotor am Laufen zu halten und tausende Arbeitsplätze zu sichern.“
Für den Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim bestehenden Umsatzersatz für geschlossene Betriebe. Indirekt betroffene Betriebe müssen 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachweisen können. Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das mindestens 50 Prozent Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben hat. Die Beantragung soll ab Ende Jänner 2021 mittels Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter möglich sein.
WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf ergänzt: „Das Paket ist ein wichtiges Signal der Fairness und Gleichbehandlung an die vielen tausenden Zulieferbetriebe, vom Bäcker über den Gemüsehändler, Veranstaltungstechniker bis zu diversen Dienstleistern. Ihnen sind durch die behördlichen Schließungen ihrer Kunden massiv Umsätze weggebrochen, die jetzt kompensiert werden können. Gerade diese Klein- und Mittelbetriebe sind das Rückgrat unseres Wirtschaftsstandortes, das wir jetzt besonders stützen müssen.“ Bei der finalen Ausgestaltung der Richtlinie gilt es nun praxistauglich auf die Bedürfnisse dieser Zuliefererbetriebe einzugehen und auch eine Lösung für jene Zulieferer anzubieten, die über Dritte an behördlich geschlossene Betriebe geliefert haben.
Mit dem Umsatzersatz für Zulieferer wird die Palette der Wirtschaftsunterstützungen, die ergänzend ineinander greifen sollen, um ein weiteres Stück komplettiert. Wo der Umsatzersatz nicht zur Anwendung kommt, stehen der Fixkostenzuschuss mit einer Deckelung von 800.000 Euro sowie der Verlustersatz aus dem Corona-Hilfsfonds mit einer Deckelung von 3 Millionen Euro zur Verfügung.
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