Presseaussendung von: AK-Kärnten
Weihnachten ist vorbei und alle Geschenke sind ausgepackt. Oft wird die Freude über ein Präsent jedoch getrübt, nämlich wenn man bemerkt, dass es beschädigt oder gar kaputt ist. Konsumenten haben dann ein Recht auf Gewährleistung. Die Ware muss vom Händler repariert, ausgetauscht oder zurückgenommen werden. Aber Achtung: Dazu braucht man die Rechnung!
„Gewährleistungsansprüche haben Konsumenten dann, wenn sie nach dem Kauf einer Ware feststellen, dass diese Mängel hat, beschädigt oder kaputt ist“, erklärt Konsumentenschützer Herwig HÖFFERER. Der Verkäufer muss die Ware dann entweder kostenlos reparieren oder sie austauschen. Erst wenn der Mangel weder repariert noch das Produkt ausgetauscht werden kann, gibt’s das Geld zurück oder es kommt zu einer Preisminderung. Wichtig: Um mit Sicherheit zu wissen, wann und wo ein Produkt gekauft wurde, ist es notwendig, die Rechnung aufzubewahren.
„Die Gewährleistung betrifft nur Mängel oder Fehler, die bereits beim Kauf vorhanden waren“, betont der AK-Jurist. „Entdecken Konsumenten schon vor dem Verkaufsabschluss, dass die Ware Mängel hat, müssen sie den Verkäufer sofort darauf hinweisen.“ Das Recht auf Gewährleistung beträgt für bewegliche Sachen zwei und für unbewegliche Sachen drei Jahre.
Garantie ist freiwillig
Neben der gesetzlichen Gewährleistung geben viele Hersteller freiwillige Garantien auf ihre Produkte. „Gewährleistung und Garantie sind also nicht dasselbe! Mit einer Garantie ist der Konsument gegen Mängel abgesichert, die innerhalb einer bestimmten Verwendungszeit auftreten können“, sagt HÖFFERER. Wird mit dem Händler eine Garantie vereinbart, ist sie Vertragsbestandteil und damit auch verbindlich.
AK-Hotline Konsumentenschutz 050 477-2000