Presseaussendung von: AK-Kärnten
Wer jetzt einen Sprachkurs besucht, kann die Kursgebühren und die zusätzlich anfallenden Ausgaben als Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Die ARBEITERKAMMER rät daher, jetzt entsprechende Rechnungen und Belege aufzubewahren.
Fremdsprachenlehrgänge und Sommersprachkurse sind besonders beliebt und hoch frequentiert. Denn immer mehr Arbeitnehmer benötigen für die Ausübung ihres Berufs eine oder mehrere Fremdsprachen. „Wer einen Sprachkurs absolviert, kann die anfallenden Ausgaben im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzen“, informiert AK-Steuerexperte Joachim RINÖSL. Voraussetzung ist, dass im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer bezahlt wird und die Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufes zumindest teilweise benötigt werden; zB Grundkenntnisse als Kellner, Verkäufer, Telefonisten oder Sekreträrin.
Neben den Kurs- und Prüfungsgebühren können auch Ausgaben für Kursunterlagen, Fachbücher, Arbeitsmittel und sogar Fahrtkosten abgeschrieben werden. Aufwendungen für die Unterbringung am Kursort sind ebenfalls absetzbar, wenn die tägliche Rückreise zum Heimatort für den Teilnehmer nicht zumutbar ist.
Kurse im Ausland
Steuerlich abzugsfähig sind auch Sprachkurse im Ausland. „In diesem Fall werden allerdings die Fahrt- und Unterbringungskosten meist nicht berücksichtigt, da der Aufenthalt im Ausland fast immer mit einem zusätzlichen Nutzen – einem Erholungswert – verbunden ist“, sagt RINÖSL.
AK-Hotline Steuerrecht 050 477-3000